Wir haben eine Frage zur Ä3 "Eingehende Beratung".
Eine PKV behauptet, dass in derselben Sitzung neben der Ä3 ausschließlich die Nrn. Ä5 bzw. Ä6 bzw. 001, sonst aber keine anderen Leistungen aus der GOÄ oder GOZ berechnet werden dürfen.
Unsere Zahnärztekammer schreibt, dass in derselben Sitzung neben der Ä3 und einer Untersuchung zwar keine weiteren Leistungen aus der GOÄ, aber alle erbrachten Leistungen aus der GOZ berechnet werden dürfen.
Auf der DAISY-CD fanden wir u.a. die Aussage, dass Leistungen die vor oder nach der Ä3 erbracht wurden, berechnet werden können.
GOZ/GOÄ-Berechnung / Privat Versicherter
Zur Durchsetzung berechtigter Honoraransprüche der Zahnärzteschaft möchten wir diese seit Einführung der Ä3 (früher Ä1b) immer wieder auftretende Frage ausführlich beantworten:
Die Leistungsbeschreibung und die Bestimmung zur Ä3 lauten:
Ä3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Bestimmung: Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung. |
Sowohl in den Rundschreiben verschiedener Zahnärztekammern als auch in der Rechtsprechung findet man kontroverse Aussagen zur Berechnungsfähigkeit der Ä3. Bei den uns bekannten Urteilen handelt es sich allerdings immer um Einzelfall-Entscheidungen und nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wenn nun insbesondere die Kostenerstatter behaupten, die Berechnung der Ä3 sei ausschließlich als einzige Leistung in einer Sitzung oder im Zusammenhang mit einer in der Bestimmung genannten Untersuchung, nicht aber neben weiteren Gebührenziffern berechnungsfähig, so wird der Wortlaut der Bestimmung zur Ä3 irreführend interpretiert.
Nach unserer Auffassung hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der eingehenden Beratung (früher Ä1b heute Ä3) und der Vorschrift "einzige Leistung" besonders hervorheben wollen, dass der Arzt im Zusammenhang, also
während der Beratungstätigkeit von mindestens 10 Minuten keine anderen Leistungen (außer einer der genannten Untersuchungen) erbringen darf.
Der Arzt soll sich während der eingehenden Beratung seinem Patienten besonders und ausschließlich zuwenden; d.h. insbesondere ungestört von einer anderen Leistungserbringung. Dies soll dazu beitragen, dass der Patient, ebenfalls ungestört von anderen Diagnose- und Therapieverfahren, die Inhalte des Beratungsgesprächs besser aufnehmen kann. Aus diesem Grund darf
zeitgleich mit einer eingehenden Beratung allenfalls eine in der Bestimmung genannte Untersuchung stattfinden und berechnet werden.
Hat der Arzt die GOÄ-Bestimmung zur Ä3 berücksichtigt und während mindestens 10 Minuten ausschließlich beraten (und ggf. untersucht), stehen die vorher oder nachher in derselben Sitzung erbrachten Leistungen
nicht im Zusammenhang mit der Ä3 und können somit selbstverständlich berechnet werden.
Im Gegensatz dazu kann die Ä3 jedoch nicht berechnet werden, wenn der Patient z.B.
während einer Wurzelkanal-Behandlung, einer Zahnsteinentfernung oder eines invasiven Eingriffs eingehend beraten wird, weil die Beratung in diesen Fällen nicht als "einzige" Leistung erbracht wird.
Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass während einer Inanspruchnahme (Sitzung) neben der Ä3 (und ggf. einer Untersuchung) keine anderen Leistungen berechnet werden können, hätte er die Bestimmung zur Ä3 ähnlich wie die eindeutige Bestimmung zur Ä2 formulieren können:
GOÄ-Bestimmung zu Nr. Ä2:
Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. |
Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass die Ä2 während einer Inanspruchnahme (Sitzung) des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden kann. Vergleicht man die beiden Bestimmungen zur Ä3 und zur Ä2, wird schnell deutlich, dass die einschränkende Bedingung "anlässlich einer Inanspruchnahme" (Sitzung) in der Bestimmung zur Ä3 nicht enthalten ist!
Weiterhin halten wir Kommentierungen, die dem Zahnarzt nahelegen, dass in einer Sitzung nach Erbringung der Ä3 (und ggf. einer Untersuchung) zwar GOZ-Leistungen, aber keine weiteren GOÄ-Leistungen berechnet werden dürfen, für nicht nachvollziehbar. Denn das würde bedeuten, dass z.B. im Anschluss an eine Ä3 zwar eine Zahnentfernung durch Osteotomie (GOZ-Nr. 303), jedoch keine augmentativen Maßnahmen oder eine Röntgenkontrollaufnahme nach der GOÄ berechnet werden könnten, was überhaupt keinen Sinn macht.
Wir empfehlen bei Erbringung der Leistung nach der Nr. Ä3 die genaue Uhrzeit in den Patientenunterlagen zu dokumentieren. Bei auftretenden Diskussionen mit einer Erstattungsstelle kann somit nachgewiesen werden, dass während der mindestens 10minütigen Beratung keine anderen Leistungen (außer ggf. einer Untersuchung) erbracht wurden. Hilfreich kann auch ein entsprechender Hinweis auf der Liquidation sein.