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Eingehende Beratung (Ä3) und andere Leistungen in derselben Sitzung
Frage aus der Praxis
Wir haben eine Frage zur Ä3 "Eingehende Beratung".
Eine PKV behauptet, dass in derselben Sitzung neben der Ä3 ausschließlich die Nrn. Ä5 bzw. Ä6 bzw. 001, sonst aber keine anderen Leistungen aus der GOÄ oder GOZ berechnet werden dürfen.
Unsere Zahnärztekammer schreibt, dass in derselben Sitzung neben der Ä3 und einer Untersuchung zwar keine weiteren Leistungen aus der GOÄ, aber alle erbrachten Leistungen aus der GOZ berechnet werden dürfen.
Auf der DAISY-CD fanden wir u.a. die Aussage, dass Leistungen die vor oder nach der Ä3 erbracht wurden, berechnet werden können.
Antwort DAISY Akademie + Verlag
GOZ/GOÄ-Berechnung / Privat Versicherter
Zur Durchsetzung berechtigter Honoraransprüche der Zahnärzteschaft möchten wir diese seit Einführung der Ä3 (früher Ä1b) immer wieder auftretende Frage ausführlich beantworten:
Die Leistungsbeschreibung und die Bestimmung zur Ä3 lauten:
Ä3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Bestimmung: Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung. |
Sowohl in den Rundschreiben verschiedener Zahnärztekammern als auch in der Rechtsprechung findet man kontroverse Aussagen zur Berechnungsfähigkeit der Ä3. Bei den uns bekannten Urteilen handelt es sich allerdings immer um Einzelfall-Entscheidungen und nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wenn nun insbesondere die Kostenerstatter behaupten, die Berechnung der Ä3 sei ausschließlich als einzige Leistung in einer Sitzung oder im Zusammenhang mit einer in der Bestimmung genannten Untersuchung, nicht aber neben weiteren Gebührenziffern berechnungsfähig, so wird der Wortlaut der Bestimmung zur Ä3 irreführend interpretiert.
Nach unserer Auffassung hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der eingehenden Beratung (früher Ä1b heute Ä3) und der Vorschrift "einzige Leistung" besonders hervorheben wollen, dass der Arzt im Zusammenhang, also während der Beratungstätigkeit von mindestens 10 Minuten keine anderen Leistungen (außer einer der genannten Untersuchungen) erbringen darf.
Der Arzt soll sich während der eingehenden Beratung seinem Patienten besonders und ausschließlich zuwenden; d.h. insbesondere ungestört von einer anderen Leistungserbringung. Dies soll dazu beitragen, dass der Patient, ebenfalls ungestört von anderen Diagnose- und Therapieverfahren, die Inhalte des Beratungsgesprächs besser aufnehmen kann. Aus diesem Grund darf zeitgleich mit einer eingehenden Beratung allenfalls eine in der Bestimmung genannte Untersuchung stattfinden und berechnet werden.
Hat der Arzt die GOÄ-Bestimmung zur Ä3 berücksichtigt und während mindestens 10 Minuten ausschließlich beraten (und ggf. untersucht), stehen die vorher oder nachher in derselben Sitzung erbrachten Leistungen nicht im Zusammenhang mit der Ä3 und können somit selbstverständlich berechnet werden.
Im Gegensatz dazu kann die Ä3 jedoch nicht berechnet werden, wenn der Patient z.B. während einer Wurzelkanal-Behandlung, einer Zahnsteinentfernung oder eines invasiven Eingriffs eingehend beraten wird, weil die Beratung in diesen Fällen nicht als "einzige" Leistung erbracht wird.
Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass während einer Inanspruchnahme (Sitzung) neben der Ä3 (und ggf. einer Untersuchung) keine anderen Leistungen berechnet werden können, hätte er die Bestimmung zur Ä3 ähnlich wie die eindeutige Bestimmung zur Ä2 formulieren können:
GOÄ-Bestimmung zu Nr. Ä2:
Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. |
Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass die Ä2 während einer Inanspruchnahme (Sitzung) des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden kann. Vergleicht man die beiden Bestimmungen zur Ä3 und zur Ä2, wird schnell deutlich, dass die einschränkende Bedingung "anlässlich einer Inanspruchnahme" (Sitzung) in der Bestimmung zur Ä3 nicht enthalten ist!
Weiterhin halten wir Kommentierungen, die dem Zahnarzt nahelegen, dass in einer Sitzung nach Erbringung der Ä3 (und ggf. einer Untersuchung) zwar GOZ-Leistungen, aber keine weiteren GOÄ-Leistungen berechnet werden dürfen, für nicht nachvollziehbar. Denn das würde bedeuten, dass z.B. im Anschluss an eine Ä3 zwar eine Zahnentfernung durch Osteotomie (GOZ-Nr. 303), jedoch keine augmentativen Maßnahmen oder eine Röntgenkontrollaufnahme nach der GOÄ berechnet werden könnten, was überhaupt keinen Sinn macht.
Wir empfehlen bei Erbringung der Leistung nach der Nr. Ä3 die genaue Uhrzeit in den Patientenunterlagen zu dokumentieren. Bei auftretenden Diskussionen mit einer Erstattungsstelle kann somit nachgewiesen werden, dass während der mindestens 10minütigen Beratung keine anderen Leistungen (außer ggf. einer Untersuchung) erbracht wurden. Hilfreich kann auch ein entsprechender Hinweis auf der Liquidation sein.
Computertomographie in der ZA-Praxis
Frage aus der Praxis
Bei einer Patientin müssen verlagerte Weisheitszähne entfernt werden.
Wie kann eine vor dem Eingriff durchgeführte Computertomographie abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Der Bema enthält keine Leistung zur Abrechnung einer Computertomographie. In der Ziffer 3 der Allgemeinen Bema-Bestimmungen ist festgelegt, welche Leistungen aus den verschiedenen GOÄ-Abschnitten über die Versichertenkarte abgerechnet werden können. Der Abschnitt O (Strahlendiagnostik), der die Computertomographie (Ä5370) beinhaltet, gehört nicht dazu, deshalb kann der Zahnarzt eine Computertomographie nicht über den Bema abrechnen.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, kann die Leistung nach der Nummer Ä5370 privat liquidiert werden.
Achtung
Hält der Zahnarzt eine Computertomographie für unabdingbar, kann er den GKV-Patienten an einen Arzt überweisen, der diese (notwendige) Leistung im Rahmen der GKV durchführt. Abrechnungsgrundlage für den Arzt ist in diesem Fall ausschließlich der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM).
Doppelt zugelassene Zahnärzte dürfen die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Leistungen entweder nur über die KZV (nach Bema) oder nur über die KV (nach EBM) abrechnen.
GOÄ-Berechnung / Privat Versicherter
Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ hat der Zahnarzt Zugriff auf alle Leistungen aus dem Teil O der GOÄ. Die Computertomographie im Kopfbereich kann nach der GOÄ-Nr. 5370 berechnet werden.
Leistungen aus dem Teil O der GOÄ (Strahlendiagnostik) gehören zum so genannten "reduzierten Gebührenrahmen" und können gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ nur zwischen dem 1,0fachen und dem 1,8fachen bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen des Gebührensatzes berechnet werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist eine Überschreitung des 2,5fachen Höchstsatzes für alle Strahlendiagnostikleistungen aus dem Teil O der GOÄ prinzipiell unzulässig.
Röntgen: Mehrfachaufnahme eines Zahnes ohne Veränderung der klinischen Situation
Frage aus der Praxis
Bei einem Patienten wurde vor Beginn einer Wurzelkanalbehandlung der Zahn 16 orthoradial geröntgt. Der Zahnarzt hat festgestellt, dass diese Aufnahme wegen einer Wurzelüberlagerung nicht ausreicht und lässt sofort zwei weitere Aufnahmen (mesial-exzentrisch und distal-exzentrisch) anfertigen.
Können wir in diesem Fall die Rö2 zweimal abrechnen?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Leider nicht, weil gemäß Bema-Bestimmung Nr. 2 die wiederholte Abrechnung der Nr. Ä925a (Rö2) in derselben Sitzung und am selben Zahn nur zulässig ist, wenn eine unterschiedliche klinische Situation vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Richtig ist, dass für diese drei notwendigen Röntgenaufnahmen die Bema-Nr. Ä925b (Rö5) abgerechnet werden kann.
In der Karteikarte müssen solche Besonderheiten festgehalten werden. Zum Beispiel: Aufgrund individueller anatomischer Verhältnisse (Wurzelkrümmung, Wurzelüberlagerung, Zahnverlagerung, enger Zahnbogenradius o. ä.) war mit einer Aufnahme keine ausreichende Diagnose möglich. Genaue Aufzeichnungen sind wichtig, weil der Zahnarzt im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ggf. nachweisen muss, warum er drei Aufnahmen abgerechnet hat.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
Ist es aus Sicht des Zahnarztes notwendig, von einem Zahn drei Aufnahmen (orthoradial, mesial-exzentrisch und distal-exzentrisch) anzufertigen, kann die GOÄ-Nr. 5000 (Strahlendiagnostik: Zähne, je Projektion) auch dreimal berechnet werden.
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» Herbstscharnier
Frühbehandlung
Frage aus der Praxis
Bei einer inzwischen 6-jährigen Patientin wurde im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung eine kieferorthopädische Frühbehandlung durchgeführt. Für die Behandlung wurden bereits sechs Abschlagszahlungen nach den Bema-Nrn. 119 und 120 abgerechnet.
Können weitere Behandlungsmaßnahmen wie z.B. Kontrollen über die GKV abgerechnet werden oder muss eine Verlängerung des Behandlungsplanes beantragt werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Laut Bema-Bestimmung Nr. 5 ist eine Abrechnung der Abschlagszahlungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 nur für maximal sechs Quartale möglich. Deshalb ist die Abrechnung weiterer Abschlagszahlungen nach den Bema-Nrn. 119 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers) und/oder 120 (Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss) nicht möglich. Eine Verlängerung des Behandlungsplanes im Rahmen einer Frühbehandlung ist generell ausgeschlossen.
Sind z.B. weitere Kontrollen oder kleine Änderungen am Behandlungsgerät über einen kurzen Zeitraum erforderlich, ist hierfür die GOZ-Nr. 621 einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die Berechnung erfolgt nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen. Die GKV übernimmt diese Kosten nicht.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Die GOZ enthält keine Bestimmungen zur so genannten „Frühbehandlung“. Ob eine kieferorthopädische Behandlung bereits im frühen Alter (z.B. ab 4 Jahren) notwendig ist, entscheidet alleine der Zahnarzt im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ. Die Berechnung erfolgt je nach Schwierigkeitsgrad nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608. Diese Leistungen umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Höhe des Honorars, d.h. der Steigerungsfaktor der GOZ-Nrn. 603 bis 608 bemisst sich u.a. auch an der voraussichtlichen Behandlungszeit.
Neben den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 sind Leistungen nach den GOZ-Nrn. 619 bis 626 nicht berechnungsfähig.
Herausnehmbarer Lückenhalter im Seitenzahngebiet
Frage aus der Praxis
Bei einem Kind wurde infolge von vorzeitigem Milchzahnverlust ein herausnehmbarer Lückenhalter in Regio 34 und 44 eingegliedert.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Allgemeiner Hinweis zum herausnehmbaren Lückenhalter
Ein herausnehmbarer Lückenhalter ist ein kieferorthopädischer Hilfsapparat. Er dient der Vermeidung des Lückenschlusses nach vorzeitigem Milchzahnverlust und gewährleistet einen physiologischen Zahnwechsel. Der Lückenhalter besteht in der Regel aus einer Kunststoffplatte mit Klammern und einem Labialbogen. Er kann auch mit Schrauben oder Federelementen kombiniert werden.
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Der herausnehmbare Lückenhalter ist nach der Bema-Nr. 123a abrechnungsfähig und kann gemäß Leistungsbeschreibung nur einmal je Kiefer abgerechnet werden. Die anfallenden Material- und Laborkosten können zusätzlich abgerechnet werden.
Wird bereits eine kieferorthopädische Behandlung nach den Nrn. 119 oder 120 durchgeführt, kann daneben ein herausnehmbarer Lückenhalter nach der Nr. 123a nicht abgerechnet werden.
Für die Kontrolle des herausnehmbaren Lückenhalters ist je Behandlungsquartal einmal die Nr. 123b abrechnungsfähig.
Die Bema-Nrn. 123a und b sind grundsätzlich zu 100% als Sachleistung abzurechnen, d.h. die gesetzliche Krankenkasse übernimmt alle Kosten. Ein Behandlungsplan nach der Bema-Nr. 5 ist nicht erforderlich und auch nicht abrechnungsfähig.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Der Lückenhalter wird nach der GOZ-Nr. 624 -Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)- berechnet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen festsitzenden oder herausnehmbaren Lückenhalter handelt. Die anfallenden Material- und Laborkosten können gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden. Sollten in seltenen Fällen z.B. zwei Lücken offen gehalten werden, kann die GOZ-Nr. 624 gemäß Leistungsbeschreibung (Offenhalten einer Lücke) zweimal berechnet werden.
Wird bereits eine kieferorthopädische Behandlung nach den Nrn. 603 bis 608 durchgeführt, kann daneben ein Lückenhalter nach der Nr. 624 nicht abgerechnet werden.
Für die Kontrolle des Behandlungsverlaufs, einschließlich kleiner Änderungen des Behandlungsgerätes, ist die GOZ-Nr. 621 einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Herbstscharnier
Frage aus der Praxis
Bei einem 16-jährigen Patienten soll im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eine Bisslagenkorrektur durchgeführt werden. Dies soll mit Hilfe eines doppelseitigen Herbstscharniers erfolgen.
Wie erfolgt die Abrechnung des Herbstscharniers?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Eingliederung des Herbstscharniers nur nach strenger Indikationsstellung möglich. Der Patient muss mindestens 15 Jahre alt sein und darf kieferorthopädisch nicht vorbehandelt sein. Es muss sich um einen echten Spätfall bei skelettaler Rücklage der Klasse II handeln und das Wachstum muss abgeschlossen sein.
Grundsätzlich sollte die Anwendung des Herbstscharniers doppelseitig erfolgen. Die Bema-Nr. 131b kann in diesem Fall zweimal abgerechnet werden. Jedes Herbstscharnier benötigt zur Befestigung vier Bänder, so dass bei der Eingliederung eines doppelseitigen Herbstscharniers zweimal vier Bänder nach Bema-Nr. 126b abgerechnet werden können.
Der Einsatz eines einseitigen Herbstscharniers wird als wenig sinnvoll, in Einzelfällen (Klasse II-Fall) aber als effektiv und effizient beschrieben. Über den Einsatz eines einseitigen Herbstscharniers muss der Behandler im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V) entscheiden. In diesem Fall ist die Bema-Nr. 131b einmal und die Bema-Nr. 126b viermal abrechnungsfähig. Neben der Bema-Nr. 131b können die Material- und Laborkosten zusätzlich berechnet werden.
Die Leistungen nach den Bema-Nrn. 131b und 126b müssen bei der Erstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans mit aufgeführt werden.
Bei Therapieänderungen oder schlechter Mitarbeit des Patienten kann das Herbstscharnier nicht als vertragszahnärztliche Leistung abgerechnet werden. In diesem Fall kann der Zahnarzt nach entsprechender Privatvereinbarung die Leistungen im Rahmen der GOZ dem Zahlungspflichtigen privat in Rechnung stellen.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Zusätzlich zu den GOZ-Nrn. nach 603 bis 605 (Umformung eines Kiefers) und
606 bis 608 (Einstellung der Kiefer in den Regelbiss) oder
609 (Einstellung der Okklusion... bei abgeschlossener Wachstumsphase) wird die
Eingliederung eines Herbstscharniers wie folgt berechnet:
| Anzahl |
GOZ-Nr. |
Leistungsbeschreibung |
8x
4x
2x
8x |
405
203
616
612 |
Entfernung harter und weicher Beläge
Separieren Band
Eingliederung einer intra-extraoralen Verankerung
Eingliederung eines Bandes |
zuzüglich Material- und Laborkosten:
| Anzahl |
beb |
Leistungsbeschreibung |
2x
1x
1x
1x
1x
2x
2x
14x
2x |
0002
0602
0405
1001
1002
ohne Nr.
ohne Nr.
ohne Nr.
8042 |
Modell aus Superhartgips
Modellpaar trimmen, okklusionsbezogen
Modellmontage in individuellen Artikulator II
Basis aus thermoplastischem Material
Basis tiefgezogen
Frontaler oder lateraler Aufbiss hart / Vorbiss oder Rückbiss
Verbindungselement intramaxillär
Metallverbindungen KFO (Löten, Schweißen etc.)
Remontieren von KFO-Gerät |
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» Dentitio difficilis
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» Anwendung eines Operationsmikroskops während einer Wurzelkanalerweiterung
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» Adhäsive Befestigung eines abgebrochenen Zahnfragmentes
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» Wiederbefestigung einer provisorischen Krone durch einen anderen Zahnarzt (Notfalldienst)
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» Wiederholung einer Devitalisierungseinlage
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» Keimdichter prov. Verschluss einer Kavität im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung
Dentitio difficilis
Frage aus der Praxis
Wir haben die Information erhalten, dass eine Tamponade zur Behandlung einer Dentitio difficilis nur dann nach der Bema-Nr. 38 (N) berechnet werden darf, wenn in einer vorherigen Sitzung eine Incision oder Excision durchgeführt wurde.
Ist das so korrekt?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Diese immer wieder auftretende Frage muss etwas ausführlicher beantwortet werden:
Der erschwerte Zahndurchbruch (Dentitio difficilis) bei Milch- und Weisheitszähnen mit teils ausgeprägter fiebriger Zahnfleischentzündung und Zahnfleischtaschenbildung wird auch als Perikoronitis bezeichnet. Diese Entzündungen können bei Nichtbehandlung leicht in einen lokalen Abszess übergehen. Wie im Einzelfall therapiert wird, entscheidet allein der Zahnarzt nach der jeweiligen Schwere des Krankheitsfalles.
Wird die Meinung vertreten, dass für die Behandlung einer Perikoronitis, ohne vorherige chirurgische Intervention (wörtlich Incision oder Excision), lediglich die Bema Nr. 105 (Mu) abgerechnet werden kann, muss dem widersprochen werden. Die Bema-Nr. 105 beschreibt u.a. das "Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten":
Bema-Nr. 105 (Mu)
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten ...
Die Leistungsbeschreibung zur Bema-Nr. 38 (N) lautet nicht etwa: "Nachbehandlung, Tamponieren oder dergleichen nach chirurgischem Eingriff", sondern sie beschreibt zum einen die "Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff" und zum Anderen "oder das Tamponieren oder dergleichen ..."
Bema-Nr. 38 (N)
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ...
Vor dem eigentlichen Tamponieren muss der Zahnarzt zunächst einen Zugang schaffen. Dies stellt aus zahnmedizinischer Sicht, genau wie das Tamponieren selbst, eine chirurgische Leistung dar und wurde in der Vergangenheit (auch bei einer Perikoronitis) grundsätzlich nach der Bema-Nr. 46 (XN) berechnet. Im Rahmen einer der vielen Umstrukturierungen mussten die Zahnärzte ohnehin schon akzeptieren, dass der Leistungsinhalt "Tamponieren einer Wunde" der geringer bewerteten Bema-Nr. 38 (N) zugeordnet wurde. Fakt ist, dass der Bema den chirurgischen Eingriff des Tamponierens nur bei der Bema-Nr. 38 (N) und eben nicht bei der Bema-Nr. 105 (Mu) beschreibt.
Unverändert und eindeutig muss der Zahnarzt nach der Bema-Nr. 105 (Mu) abrechnen, wenn er bei leichteren Formen der Dentitio difficilis lediglich ein auf der Mundschleimhaut haftendes Medikament aufträgt. Klar ist auch, dass der Zahnarzt nach einem chirurgischen Eingriff (z.B. nach einer Incision) für das Tamponieren die Bema-Nr. 38 (N) nur dann abrechnen kann, wenn diese Maßnahme in einer Folgesitzung durchgeführt wurde.
Anwendung eines Operationsmikroskops während einer Wurzelkanalerweiterung
Frage aus der Praxis
Am Zahn 26 wurde eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt. Die Wurzelkanalerweiterung nach der Bema-Nr. 32 erfolgte unter Einsatz eines Operationsmikroskops.
Wie kann die Anwendung des Operatiosmikroskop abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Die Anwendung eines Operationsmikroskops ist keine selbstständige Leistung und kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden, weil eine dementsprechende Leistungsbeschreibung im Bema nicht vorhanden ist. Bei der Aufbereitung des Wurzelkanalsystems kann sie als qualitätsverbessernde Maßnahme dienen. Eine entsprechende Zuzahlung durch den Patienten auf die Bema-Nr. 32 (Wurzelkanalerweiterung) ist weder im Bema noch im SGB V vorgesehen.
Eine Honorierung für die Anwendung eines OP-Mikroskops ist nur möglich, wenn die gesamte Wurzelkanalbehandlung als Privatleistung nach der GOZ berechnet wird. Für diesen Fall ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Privatvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen. Achtung: In der Regel kann eine Wurzelkanalbehandlung als Behandlungskomplex abrechnungstechnisch nicht aufgeteilt werden, z.B. WK über GOZ, WF über Bema! Kommen jedoch selbstständige Leistungen (z.B. Elektrometrische Längenmessung, intrakanaläres Bleichen o.ä.) die im Bema nicht enthalten sind hinzu, können diese Zusatzleistungen mit dem Patienten privat vereinbart werden.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Die Anwendung eines Operationsmikroskops als qualitätsverbessernde Maßnahme stellt keine selbstständige Leistung dar. Die Honorierung erfolgt als Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 440, aber nur in Verbindung mit ganz bestimmten ambulant erbrachten, operativen Leistungen aus der GOÄ und nur einmal je Behandlungstag.
Neben GOZ-Leistungen, also auch neben einer Wurzelkanalbehandlung kann der GOÄ-Zuschlag 440 nicht berechnet werden. Zur angemessenen Honorarfindung für qualitätsverbessernde Maßnahmen, müssen die Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand) bei der Ermittlung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ ganz besonders berücksichtigt werden! Soll der 3,5fache Steigerungssatz überschritten werden, ist mit dem Zahlungspflichtigen vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
Adhäsive Befestigung eines abgebrochenen Zahnfragmentes
Frage aus der Praxis
Ein 15jähriger Patient hat sich beim Sport am Zahn 11 eine Querfraktur zugezogen. Das 4mm große Bruchstück wurde mit SDA-Technik befestigt.
Wie kann diese Maßnahme abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Diese Leistung kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden, weil eine dementsprechende Leistungsbeschreibung im Bema nicht vorhanden ist.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, erfolgt die Berechnung im Rahmen der GOZ gemäß § 6 Absatz 2 analog.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Eine dementsprechende Leistungsbeschreibung ist in der GOZ/GOÄ nicht enthalten.
Gemäß GOZ § 1 Abs. 2 handelt es sich hierbei um eine notwendige Leistung zur Erhaltung des Zahnes. Weil die Befestigung eines abgebrochenen Zahnfragments mittels SDA-Technik eine nach dem Inkrafttreten der GOZ (1988) neu entwickelte selbstständige Leistung darstellt, ist eine analoge Berechnung gemäß GOZ § 6 Abs. 2 möglich. Nur der Zahnarzt bestimmt nach seinem Ermessen eine je nach Art, Kosten und Zeitaufwand (!) gleichwertige Leistung aus der GOZ als Analogposition. Die Höhe des Steigerungsfaktors gemäß GOZ § 5 Abs. 2 richtet sich nach der Schwierigkeit und dem individuellen Zeitaufwand bei der Behandlung.
Beispiel
| Zahn |
Geb-Nr. |
Leistung
|
Anz. |
Faktor |
Euro |
| 11 |
211 |
Rekonstruktion mit SDA-Technik (Schneidekante/Ecken)
gemäß GOZ § 6 Abs. 2 analog, entsprechend GOZ-Nr. 211 Füllung mehr als dreiflächig, Eckenaufbau |
1 |
xy |
xy |
Wiederbefestigung einer provisorischen Krone durch einen anderen Zahnarzt (Notfalldienst)
Frage aus der Praxis
Ein Patient, dessen prothetische Versorgung in einer anderen Praxis durchgeführt wird, bittet um die Wiederbefestigung einer gelockerten/gelösten provisorischen Krone.
Wie kann diese Maßnahme abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Die Bema-Nr. 24c ist abrechnungsfähig für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone. Wird eine provisorische Krone lediglich wiederbefestigt, kann die Bema-Nr. 24c nur dann abgerechnet werden, wenn diese Wiederbefestigung durch einen (anderen) Zahnarzt erfolgt, der die endgültige Versorgung nicht durchführt. Dies ist meist der Fall, wenn ein Patient auf der Durchreise ist, oder er einen zahnärztlichen Notfalldienst aufsucht.
Eine Abrechnung über einen Heil- und Kostenplan im Feld "nachträgliche Leistungen" ist ebenso wenig vorgesehen wie ein separater Festzuschuss. Der Patient sollte vor Beginn der Behandlung darüber aufgeklärt werden, dass er für diesen Fall eine Liquidation erhält. Das zahnärztliche Bema-Honorar ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungszahl (24c = 7 Punkte) mit dem Punktwert für Zahnersatzleistungen.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Die GOZ enthält keine selbstständige Leistung zur Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Kronen. Die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 227 (Eingliederung einer provisorischen Krone). Wird eine provisorische Krone lediglich wiederbefestigt, kann die GOZ-Nr. 227 nur dann berechnet werden, wenn die Wiederbefestigung durch einen (anderen) Zahnarzt erfolgt, der die endgültige Versorgung nicht durchführt. Dies ist meist der Fall, wenn ein Patient auf der Durchreise ist, oder er einen zahnärztlichen Notfalldienst aufsucht.
Wiederholung einer Devitalisierungseinlage
Frage aus der Praxis
Die Einlage zur Devitalisation eines Zahnes musste nach einigen Tagen wiederholt werden.
Was kann für diesen seltenen Fall abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Die Bema-Nr. 29 „Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn“ kann, gemäß Leistungsbeschreibung nur einmal je Zahn (Pulpa) abgerechnet werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Devitalisationseinlage wiederholt werden muss.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
1. Berechnungsmöglichkeit
Die GOZ-Nr. 237 „Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluss“ kann, gemäß Leistungsbeschreibung nur einmal je Zahn (Pulpa) berechnet werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Devitalisationseinlage wiederholt werden muss. Zur angemessenen Honorarfindung für diesen besonderen Fall, müssen die Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand) bei der Ermittlung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ ganz besonders berücksichtigt werden! Soll der 3,5fache Steigerungssatz überschritten werden, ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
2. Berechnungsmöglichkeit
Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 237 "Devitalisieren der Pulpa..." beschreibt keine in sich geschlossene Maßnahme mit dem Endbefund der abgetöteten Pulpa (= Devitalisation), sondern einen Therapieschritt (= Devitalisieren). Konnte die Pulpa mit einer Medikamenteneinlage nicht abgetötet werden, muss der Vorgang gegebenenfalls wiederholt werden. In diesem Fall kann die GOZ-Nr. 237 ein weiteres Mal berechnet werden.
Keimdichter prov. Verschluss einer Kavität im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung
Frage aus der Praxis
Am Zahn 24 wird eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt. Zwischen den einzelnen Therapieschritten wird als temporärer Verschluss eine Komposit-Füllung (statt Cavit) gelegt.
Wie kann dieser besonders aufwändige provisorische Verschluss abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Allgemeiner Hinweis zum keimdichten provisorischen Verschluss einer Kavität
Ein "keimdichter Verschluss" ist ein Kavitätenverschluss, der das Endodont für einen kurzen Zeitraum vor einer mikrobiellen Rekontamination (z.B. zwischen zwei Behandlungssitzungen) schützen soll. Außerdem soll die Kau- und Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden. Dieser "keimdichte Verschluss" wird in der Regel mit Komposit durchgeführt. Neue wissenschaftliche Stellungnahmen belegen die Wichtigkeit des "keimdichten Verschlusses" während einer endodontischen Behandlung. DGZMK, DGZPW und DGZ haben hierzu eine Stellungnahme verfasst. Fachliche Richtlinien zur Durchführung endodontischer Behandlungen sind u.a. in den "Qualitätsrichtlinien endodontischer Behandlungen" der ESE dokumentiert.
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Provisorische Verschlüsse sind im Rahmen einer Leistung nach den Bema-Nrn. 28 (Vitalexstirpation), 29 (Devitalisieren einer Pulpa), 34 (Medikamentöse Einlage), 35 (Wurzelkanalfüllung) Leistungsinhalt und können nicht gesondert abgerechnet werden. Dies gilt auch für die provisorische (keimdichte) Versorgung mit Komposit. Eine Zuzahlung durch den Patienten auf die genannten Leistungen ist weder im Bema noch im SGB V vorgesehen.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
1. Berechnungsmöglichkeit
Provisorische Verschlüsse sind im Rahmen einer Leistung nach den GOZ-Nrn. 236 (Vitalexstirpation), 237 (Devitalisation), 243 (Medikamentöse Einlage), 244 (Füllung eines Wurzelkanals) Leistungsinhalt und können nicht gesondert berechnet werden. Erfolgt die provisorische (keimdichte) Versorgung mit Komposit, müssen die Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand) bei der Ermittlung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ besonders berücksichtigt werden. Soll der 3,5fache Steigerungssatz überschritten werden, ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
2. Berechnungsmöglichkeit
Die provisorische (keimdichte) Versorgung mit Komposit ist in der GOZ weder als Bestandteil einer Leistung, noch als selbständige Leistung vorhanden. Die Berechnung kann, wie bei definitiven Füllungen je nach Größe der Kavität nach den GOZ-Nrn. 205, 207, 209, 211 (...Füllen mit plastischem Füllmaterial...), erfolgen. Die Bemessungskriterien (ggf. geringerer Zeitaufwand im Vergleich zur definitiven Füllung) müssen bei der Ermittlung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ besonders berücksichtigt werden.
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» Mundgeruchsbestimmung mit dem Halimeter®
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» Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik
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» Individuelle (tiefgezogene) Fluoridierungsschiene
Mundgeruchsbestimmung mit dem Halimeter®
Frage aus der Praxis
Seit kurzem setzen wir zur Bestimmung von Bakterien, die Mundgeruch (Halitosis) verursachen, ein spezielles Messgerät (Halimeter®) ein.
Was können wir dafür bei Kassenpatienten bzw. bei Privatpatienten berechnen?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Allgemeiner Hinweis zur Mundgeruchsmessung mit dem Halimeter®
Mit diesem Gerät kann man die Zusammensetzung der Atemluft auf ihre schwefligen Bestandteile hin untersuchen. Mittels Halimeter® lässt sich die Geruchsquelle bestimmen, die Stärke des Mundgeruchs objektivieren und quantifizieren sowie der Behandlungserfolg kontrollieren.
Das Halimeter® wird zusammen mit einem PC und einer speziellen Software eingesetzt, um ein spezifisches Haligramm zu erstellen. Mit dessen Hilfe erfolgt eine optische Darstellung der Konzentration schwefliger Gase in Form eines Kurvendiagramms. Es dient vor allem zur Ermittlung von Werten zu Beginn der Halitosis-Therapie und zugleich zur patientenbezogenen Dokumentation. Durch den Vergleich der Messwerte vor, während und nach einer Behandlung erhält der Patient so zusätzlich einen auch optisch sichtbaren Beweis der Wirksamkeit der Behandlung.
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Diese Leistung kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden, weil eine dementsprechende Leistungsbeschreibung im Bema nicht vorhanden ist.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung (HKP) zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, erfolgt die Berechnung im Rahmen der GOZ gemäß § 2 Absatz 3.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Eine dementsprechende Leistungsbeschreibung ist in der GOZ/GOÄ nicht enthalten.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung (HKP) zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, erfolgt die Berechnung im Rahmen der GOZ gemäß § 2 Absatz 3.
In der Liquidation ist (gemäß § 10 Abs. 3 GOZ) die Leistung nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung zu bezeichnen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand bei der Behandlung.
Beispiel
| Zahn |
Geb-Nr. |
Leistung |
Anz. |
Faktor |
Euro |
| --- |
--- |
Mundgeruchsbestimmung mit Halimeter®
Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ |
xy |
--- |
? |
Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik
Frage aus der Praxis
Im Rahmen der Eingehenden Untersuchung wird an den Zähnen 46 und 36 eine Laserfluoreszenzmessung durchgeführt.
Wie kann diese Maßnahme zur Kariesdiagnostik abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Allgemeiner Hinweis zur Laserfluoreszenzmessung
Bei der Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik wird eine nicht invasive und quantifizierbare Untersuchung der Zahnhartsubstanz vorgenommen. Es können auch initiale Läsionen diagnostiziert werden, die eine noch intakte Zahnoberfläche aufweisen.
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Diese Leistung kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden, weil eine dementsprechende Leistungsbeschreibung im Bema nicht vorhanden ist.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, erfolgt die Berechnung im Rahmen der GOZ gemäß § 6 Absatz 2 analog.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Eine dementsprechende Leistungsbeschreibung ist in der GOZ/GOÄ nicht enthalten.
Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ kann es sich hierbei um eine notwendige Leistung zur Kariesdiagnostik handeln. Weil die Laserfluoreszenzmessung eine nach dem Inkrafttreten der GOZ (1988) neu entwickelte selbstständige Leistung darstellt, ist eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ möglich. Nur der Zahnarzt bestimmt nach seinem Ermessen eine je nach Art, Kosten und Zeitaufwand (!) gleichwertige Leistung aus der GOZ als Analogposition. Die Höhe des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ richtet sich nach der Schwierigkeit und dem individuellen Zeitaufwand bei der Behandlung.
Beispiel
| Zahn |
Geb-Nr. |
Leistung |
Anz. |
Faktor |
Euro |
| 46,36 |
240 |
Laserfluoreszenzmessung zur nicht invasiven Kariesdiagnostik
gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog, entsprechend
GOZ-Nr. 240 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals |
2 |
xy |
xy |
Individuelle (tiefgezogene) Fluoridierungsschiene
Frage aus der Praxis
Nach Abformung und Modellherstellung wurden für den Ober- und Unterkiefer tiefgezogene Fluoridierungsschienen hergestellt.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Diese Leistung kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden, weil eine dementsprechende Leistungsbeschreibung im Bema nicht vorhanden ist. Fluoridierungsschienen können auch nicht als Aufbissbehelfe nach den Bema-Nrn. K1 ff. abgerechnet werden.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung (HKP) zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, erfolgt die Berechnung im Rahmen der GOZ gemäß § 2 Absatz 3.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Eine dementsprechende Leistungsbeschreibung ist in der GOZ/GOÄ nicht enthalten. Fluoridierungsschienen können nicht als Aufbissbehelfe nach den GOZ-Nummern 700 ff. berechnet werden. Eine analoge Berechnung gemäß GOZ § 6 Abs. 2 ist nicht möglich, weil es sich hierbei nicht um eine nach dem Inkrafttreten der GOZ (1988) neu entwickelte selbstständige Leistung handelt.
Nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung (HKP) zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, erfolgt die Berechnung im Rahmen der GOZ gemäß § 2 Absatz 3.
In der Liquidation ist (gemäß § 10 Abs. 3 GOZ) die Leistung nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung zu bezeichnen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand bei der Behandlung.
Beispiel
| Zahn |
Geb-Nr. |
Leistung |
Anz. |
Faktor |
Euro |
| --- |
--- |
Individuelle (tiefgezogene) Fluoridierungsschiene
Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
(zzgl. Material- und Laborkosten) |
2 |
--- |
? |
-
» „Cover-Denture-Prothese“ ? mit Halteelement
-
» Individueller Löffel neben einer Prothesen-Reparatur
„Cover-Denture-Prothese“ ? mit Halteelement
Frage aus der Praxis
Bei einem Patienten wurde im reduzierten Restgebiss eine Teil-Prothese zum Ersatz von mehr als acht fehlenden Zähnen angefertigt. Abgestützt wurde die Prothese zum einen mit zwei vestibulär verblendeten Teleskopkronen an den Zähnen 13 und 12 und zum anderen mit einer Doppelarmklammer mit Auflage an dem bereits überkronten Zahn 17.
Kann der herausnehmbare Zahnersatz als Cover-Denture-Prothese nach der Bema-Nr. 97a abgerechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Das besondere Merkmal einer Cover-Denture-Prothese ist ein durchgängiger Funktionsrand. Durch die Einarbeitung einer Doppelarmklammer am Zahn 17 ist dies nicht mehr gegeben. Die Prothese entspricht in ihrer Konstruktionsform nicht mehr einer Cover-Denture-Prothese, sondern einer Teilprothese. Die Abrechnung erfolgt deshalb nicht nach der Bema-Nr. 97a, sondern nach den Bema-Nrn. 96c für die zu ersetzenden Zähne, 98h/1 für eine Doppelarmklammer mit Auflage und ggf. 98g für die Modellgussbasis. Diese Regelversorgung löst den Festzuschuss 4.1 (Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer) aus.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Auch im Rahmen der GOZ wird die oben beschriebene Versorgung nicht als Cover-Denture-Prothese nach der GOZ-Nr. 522, sondern als Teilprothese incl. Doppelarmklammer mit Auflage nach der GOZ-Nr. 521 berechnet. Für die Prothesenspanne von 14 bis 16 und den Freiendsattel von 11 bis 28 kann zusätzlich 2x die GOZ-Nr. 507 berechnet werden.
Anmerkung
Im Übrigen ist die Berechnung einer Cover-Denture-Prothese in der GOZ nicht eindeutig geregelt. Meist wird sie als abgewandelte Totalprothese nach der Nr. 522 für den Oberkiefer oder Nr. 523 für den Unterkiefer, jedoch ohne Prothesenspanne (Nr. 507), berechnet.
Individueller Löffel neben einer Prothesen-Reparatur
Frage aus der Praxis
Nach der Extraktion mehrerer Zähne in einem Kiefer wurde die herausnehmbare Modellgussprothese erweitert. Die notwendige Abformung konnte aufgrund anatomischer Abweichungen nicht mit einem konfektionierten Löffel durchgeführt werden.
Kann neben einer Reparatur auch ein individueller Löffel berechnet werden?
Antwort DAISY Akademie + Verlag
Bema-Abrechnung / Gesetzlich Versicherter
Die Abrechnung der Bema-Nr. 98a (Individueller Löffel) ist laut Leistungsbeschreibung neben den Bema-Nrn. 100 ff. leider ausgeschlossen. Jedoch können die Material- und Laborkosten abgerechnet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte in diesem Fall die Abrechnung der BEL-Nr. 021 1 (Individueller Löffel) auf dem Laborbeleg begründet werden.
Achtung
Handelt es sich ggf. um eine gleichartige Reparaturmaßnahme, die nach der GOZ-Nr. 526 (ggf. + GOZ-Nr. 507 für eine neue Prothesenspanne) berechnet wird, kann die GOZ-Nr. 517 für den individuellen Löffel über den Heil- und Kostenplan Teil 2 abgerechnet werden.
GOZ-Berechnung / Privat Versicherter
Gemäß Leistungsbeschreibung zur GOZ-Nr. 517 ist die anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel immer dann berechnungsfähig, wenn ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder diese Maßnahme erfordern. Das kann gelegentlich auch bei Reparaturmaßnahmen der Fall sein.
Ebenso kann die GOZ-Nr. 517 berechnet werden, wenn vor Abdrucknahme ein konfektionierter Löffel individualisiert werden muss. Dabei darf nicht versäumt werden, dass dieser notwendige zahntechnische Aufwand auf einem Laborbeleg (GOZ § 9) angemessen berechnet wird.
| ZT-Nr. |
Zahntechnische Leistung |
Anzahl |
Euro |
| --- |
Individualisierung eines Löffels |
1 |
xy * |
* Bei der Ermittlung des Euro-Betrages muss das für die Individualisierung verbrauchte Material mit berücksichtigt werden.
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