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Pro & Kontra zur Ä399 – Endlich Klarheit zum Perkussionstest (Klopftest)

DAISY-Kommentar zu der GOÄ-Nr. Ä399
Diese zahnärztliche Maßnahme erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung) bzw. der GOÄ-Nr. Ä399 (Oraler Provokationstest, auch Expositionstest). Wird ein Zahn mittels Klopftest untersucht, ist diese Leistung entweder mit der eingehenden Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 bzw. der GOÄ-Nr. Ä 6 abgegolten. Auch im Rahmen einer symptombezogenen Untersuchung ist ein ggf. durchgeführter Klopftest Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. Ä 5. Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer teilt diese Auffassung.
Beschluss des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
Vielfach wird vertreten, dass die GOÄ-Nr. 399 auch für den sog. Klopf- oder Perkussionstest berechnet werden könne. Die Geb.-Nr. ist nach Auffassung des Ausschusses Gebührenrecht hierfür aber nicht einschlägig. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Handgriff, der Bestandteil der Nrn. 0010 GOZ, 5 GOÄ, 6 GOÄ, 4000 GOZ oder 8000 GOZ wäre und nicht um eine selbstständige Leistung.
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