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Laut Amtsgerichts Bonn vom 28.07.2014 (Az. 116 C 148/13) gelte die adhäsive Befestigung als Mehraufwand bzw. Zuschlag, der neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen und auch tatsächlich adhäsiv befestigten Grundleistung gesondert berechnet werden könne. Die adhäsive Befestigung werde nicht von der Leistungsbeschreibung zur GOZ-Nr. 2120 umfasst. Sie sei kein notwendiger Bestandteil bzw. kein Teilschritt der Kompositrestauration.
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