DAISY Abrechnungstipps. Aktuelles Wissen für die Abrechnung.
„Wertvolle Abrechnungstipps von DAISY für Sie! Mit unseren regelmäßigen Updates rund um das Thema Abrechnung schenken wir Ihnen einen wertvollen Vorteil für Ihre Abrechnung. Sie möchten Ihr Abrechnungswissen vertiefen? Dann finden Sie hier Ihre passende Fortbildung!“
Füllungen nach den Bema-Nrn. 13a–d ab 2025 – Alles easy? Oder was?
Füllungen nach den Bema-Nrn. 13a - d ab 2025 – Alles easy? Oder was?
Egal ob es sich um eine „Amalgamfreie Praxis“ handelt oder nicht, das zum 1. Januar 2025 in Kraft tretende Amalgam-Verbot hat jede Menge Fragen aufgeworfen und wird alle Zahnarztpraxen sowohl bei der Patientenaufklärung als auch bei der Abrechnung vor neue Herausforderungen stellen.
In mehreren Posts werden wir euch, kurz und knapp, Antworten auf die allerwichtigsten Fragen geben:
1. Frage: Dürfen wir unser noch vorrätiges Amalgam ab 2025 weiter verbrauchen?
Ja, und zwar für bestimmte Situationen, wie z. B. bei einer hohen Kariesaktivität oder bei vulnerablen Patientengruppen unter Einhaltung der Kontraindikationen und wenn der Zahnarzt das im speziellen Einzelfall für zwingend notwendig erachtet. Die Herstellung und der Import von Amalgam ist für diese speziellen Indikationen weiterhin erlaubt.
2. Frage: Auf welche zuzahlungsfreien (!) Füllungen hat ein Kassenpatient zukünftig Anspruch?
Im Frontzahnbereich sind nach wie vor adhäsiv befestigte Füllungen aus Komposit (auch Bulk-Fill) Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung (Kassenleistungen nach den Bema-Nrn. 13 a bis d). Füllungen aus Komposit sind zeitaufwändig, weil sie einen zusätzlichen Haftvermittler benötigen.
Im Seitenzahnbereich stellen die Füllungen mit selbstadhäsiven Materialien oder im Ausnahmefall mit einem Bulk-Fill-Komposit die zuzahlungsfreien Kassenleistungen dar.
Im nächsten Post geht es um die Begrifflichkeiten „selbstadhäsiv“ und „Bulk-Fill“. Im „Herbst-Seminar 2024“ haben wir uns mit diesen Themen ja bereits auseinandergesetzt. Termine verpasst? Das Herbst-Seminar ist auch als Streaming-Video verfügbar. Direkt buchen und vom wichtigen Wissens-Update profitieren!
Amalgamverbot ab dem 01.01.2025
Amalgamverbot ab dem 01.01.2025
Gute Nachricht vorab: Die Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie bleibt bestehen! Mit Vorschlag des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen vom 02.10.2024 wurden dem BMG folgende Änderungen für Füllungen im Seitenzahnbereich (Bema-Nr. 13) vorgelegt, die zum 01.01.2025 in Kraft treten:
❗ Selbstadhäsive Materialien sind Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
❗ Stellt die Therapie mit selbstadhäsivem Material keine lege artis Behandlung dar, ist die Füllungstherapie mit Bulk Fill-Komposit-Materialien durchzuführen.
❗ Für Füllungen in Mehrschicht- oder Mehrfarbentechnik, dentinadhäsive Restaurationen unter Anwendung eines Adhäsivsystems und Einlagefülllungen kann weiterhin eine MKV mit dem Patienten getroffen werden.
❗ Schlechte Nachricht: Die Bema-Nrn. 13e-h sind ersatzlos gestrichen!
Mehr dazu erfahren Sie im DAISY-Herbst-Seminar 2024 – melden Sie sich jetzt an!
Abrechnungsfähigkeit von Fluoridierungen
Abrechnungsfähigkeit von Fluoridierungen
Bereits im Januar 2024 haben wir Sie informiert, dass ein Update zur Abrechnungsfähigkeit von Fluoridierungen beschlossen wurde.
Diese Änderung der FU-Richtlinie wurde am 23. April 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist dadurch ab sofort gültig! Somit ist die Bema-Nr. FLA bei Versicherten vom 6. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zweimal je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig, unabhängig vom individuellen Kariesrisiko!
Zwischenstand zur Bema-Nr. 01
Bonus nur bei abgerechneter Bema-Nr. 01?
Im Rahmen der Bonusermittlung durch die Krankenkassen fällt immer wieder auf, dass die Abrechnung der Bema-Nr. 01 als Voraussetzung für die entsprechende Festzuschusshöhe betrachtet wird. Damit der Patient keinen Nachteil hat, haben wir von DAISY schon immer genauer hingeschaut:
Da die Bema-Nr. 01 nur 1x je Kalenderhalbjahr mit Ablauf von 4 Monaten und Halbjahreswechsel abgerechnet werden kann, ist eine Abrechnung der Bema-Nr. 01 nicht bei jeder durchgeführten Untersuchung möglich. Außerdem ist eine eingehende Untersuchung ggf. Leistungsbestandteil weiterer Bema-Leistungen (z. B. bei den Besuchen nach den Bema-Nrn. 151 ff.) und nicht separat abrechenbar. Grundlage für den Eintrag in das Bonusheft ist eine tatsächlich erbrachte Untersuchung, ganz gleich ob diese in dem jeweiligen Fall nach der Bema-Nr. 01 abrechnungsfähig ist oder nicht!
In einem Schreiben der KZBV sehen wir diese Meinung bestätigt. Jetzt soll geklärt werden, welche Krankenkassen die Festzuschusssetzung auf die Bema-Nr. 01 beschränken oder eine erbrachte (nicht nach der Bema-Nr. 01 abrechnungsfähige) Untersuchung akzeptieren. Nach erfolgter Auswertung der Rückmeldungen soll der Sachverhalt zwischen der KZBV sowie den Krankenkassen auf Bundesebene besprochen werden. Über den Ausgang werden wir Sie informieren!
Klarstellung der BZÄK bei strittigen KFO-Leistungen
Klarstellung der BZÄK bei strittigen KFO-Leistungen
In der aktualisierten und erweiterten Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer „Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets“ hält die BZÄK an Ihrer Auffassung fest, dass aus gebührenrechtlicher Sicht die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig ist.
Auch bei der rechtlich strittigen Berechnung eines festsitzenden Retainers hält die BZÄK an der Auffassung fest, dass dieser neben den Hauptleistungen (GOZ-Nr. 6030 bis 6080)
berechnungsfähig ist.
In beiden Fällen wird lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit eine Berücksichtigung des Mehraufwands über die Faktorsteigerung (§ 5 GOZ) oder Abweichende Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) bei den jeweiligen Hauptleistungen empfohlen.
DVT & Höchstwertregelung
DVT & Höchstwertregelung. Was bedeutet das?
Je nach Indikation kann es vorkommen, dass bei einem Patienten mehr als eine computergesteuerte Tomographie (DVT) in derselben Sitzung notwendig ist, obwohl die GOÄ-Nr. Ä5370 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig ist. Auf den ersten Blick eine echte „Honorar-Zwickmühle“, aus der es nur einen Weg gibt:
Werden mehrere Tomographien in einer Sitzung erbracht, muss die Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5370 in die einmalige Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5369, also in die sogenannte "Höchstwertregelung" umgewandelt werden. Außerdem ist neben der tatsächlichen Anzahl der Tomographien eine Begründung auf der Rechnung erforderlich.
Wichtig: Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse (GOÄ-Nr. Ä5377) wird von der "Höchstwertregelung" nicht erfasst und kann nach der tatsächlichen Anzahl analysierter DVT-Aufnahmen zusätzlich berechnet werden.
Beispiel zur richtigen Berechnung von zwei computergesteuerten Tomographien (DVT) in derselben Sitzung:
1x Ä5369 Höchstwertregelung 1,8fach 314,75 €
2x Ä5377 Zuschlag 1,0fach 93,26 €
= 408,01 €
Achtung! Die GOÄ-Nr. Ä5369 gehört zum so genannten "reduzierten Gebührenrahmen" und darf gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ nur bis zum 1,8fachen bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist (leider) nicht möglich.
Sie verwenden DIE DAISY noch nicht? Jetzt direkt bestellen!
Neues zur Abrechnung von Fluoridierungen
Neues zur Abrechnung von Fluoridierungen
Bisher gab es je nach Altersgruppe unterschiedliche Regelungen: Bis zum 33. Lebensmonat konnte die Bema-Nr. FLA zweimal im Kalenderhalbjahr erbracht und abgerechnet werden, unabhängig vom individuellem Kariesrisiko des Patienten. Dagegen war zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr ein hohes Kariesrisiko die Voraussetzung dafür, dass die Milchzähne zweimal pro Kalenderhalbjahr mit Fluoridlack geschützt werden konnten.
Künftig kann, in der Altersgruppe vom 6. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die Fluoridierung zweimal je Kalenderhalbjahr erfolgen und zwar unabhängig vom individuellem Kariesrisiko! Diese Änderung tritt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft!
DAISY-Tipp: Bestimmte Patienten haben Anspruch auf kostenlose FU- und IP-Leistungen nach dem Bema. Weil diese Leistungen sinnvoll und zudem nicht budgetiert sind, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese Umsätze in Ihrer Praxis nicht verloren gehen. Leider wurden im Jahr 2022 IP-Leistungen bei nur 66 % der anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen erbracht. Bei den FU-Leistungen für Kinder unter 6 Jahren liegt die Quote sogar nur bei 44 %. Derartige “versteckte“ Honorarverluste können vermieden werden.
FU- und IP-Leistungen müssen konsequent von den Zahnärztinnen und Zahnärzten „verordnet“ werden, denn nur so werden sie zum festen Bestandteil einer perfekten zahnärztlichen Behandlung. Eine professionelle Terminplanung und die Aufklärung der Eltern der IP-Anspruchsberechtigten spielt dabei eine zentrale Rolle. Auch sollten schwangere Frauen, in Bezug auf die so wichtigen FU-Leistungen für ihr Baby rechtzeitig aufgeklärt werden.
Sie verwenden DIE DAISY noch nicht? Jetzt direkt bestellen!
UPT: Wichtige Änderung bei versäumten Termin!
UPT: Wichtige Änderung bei versäumten Termin!
Bisher konnte ein UPT-Termin nur innerhalb desselben Kalenderjahres/Kalenderhalbjahres/Kalendertertials verschoben werden. War kein neuer Termin innerhalb dieser Frequenzen möglich, handelte es sich um einen Terminausfall.
Seit dem 01.01.2024 zählen nur noch die tatsächlich erbrachten UPT-Sitzungen. Ein Termin kann also durchaus auch in das nächste Kalenderjahr/Kalenderhalbjahr/Kalendertertial verschoben werden. Zu beachten sind dabei unbedingt die Abrechnungsbestimmungen, Mindestabstände und der 2-Jahreszeitraum (+ ggf. bestehende unterschiedliche Auffassungen der KZVen)!
Der DAISY-UPT-Rechner® enthält diese wichtige Änderung seit dem Update 2024/1.
Sie verwenden DIE DAISY noch nicht? Jetzt direkt bestellen!
GOZ Nr. 6100a: Anbringen von Attachments
GOZ Nr. 6100a: Anbringen von Attachments
Falls Sie es übersehen haben: Das Anbringen von Attachments bei einer Aligner-Behandlung kann ab sofort analog berechnet werden (z. B. GOZ-Nr. 6100a / ca. 21 Euro) und zwar neben den GOZ-Nrn. 6030 ff. und 2197 (ca. 17 Euro). Diese beiden Leistungen (6100a + 2197) bringen ein berechtigtes Zusatzhonorar von ca. 38 Euro pro Attachment!
Ein dickes Dankeschön an den Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer.
Mehr dazu finden Sie im ersten DAISY-Update Version 2024 /1, Schnellsuche: Attachments
Sie verwenden DIE DAISY noch nicht? Jetzt direkt bestellen!
DAISY-Kommentar zur GOÄ Nr. Ä399
DAISY-Kommentar zur GOÄ Nr. Ä399
Diese zahnärztliche Maßnahme erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung) bzw. der GOÄ-Nr. Ä399 (Oraler Provokationstest, auch Expositionstest). Wird ein Zahn mittels Klopftest untersucht, ist diese Leistung entweder mit der eingehenden Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 bzw. der GOÄ-Nr. Ä 6 abgegolten. Auch im Rahmen einer symptombezogenen Untersuchung ist ein ggf. durchgeführter Klopftest Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. Ä 5. Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer teilt diese Auffassung.
Beschluss des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
Vielfach wird vertreten, dass die GOÄ-Nr. 399 auch für den sog. Klopf- oder Perkussionstest berechnet werden könne. Die Geb.-Nr. ist nach Auffassung des Ausschusses Gebührenrecht hierfür aber nicht einschlägig. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Handgriff, der Bestandteil der Nrn. 0010 GOZ, 5 GOÄ, 6 GOÄ, 4000 GOZ oder 8000 GOZ wäre und nicht um eine selbstständige Leistung.
Mehr dazu finden Sie im ersten DAISY-Update Version 2024 /1, Schnellsuche: Ä399
Sie verwenden DIE DAISY noch nicht? Jetzt direkt bestellen!
Zurück