DAISY Abrechnungstipps. Aktuelles Wissen für die Abrechnung.
„Wertvolle Abrechnungstipps von DAISY für Sie! Mit unseren regelmäßigen Updates rund um das Thema Abrechnung schenken wir Ihnen einen wertvollen Vorteil für Ihre Abrechnung. Sie möchten Ihr Abrechnungswissen vertiefen? Dann finden Sie hier Ihre passende Fortbildung!“
Abrechnungs-Tipp: Endlich! Und warum nicht gleich so?


Außerdem kämpfen die Praxen tagtäglich um die korrekte Terminierung der UPT-Sitzungen. Insbesondere wenn Patienten ihre Termine kurzfristig absagen oder verschieben müssen. Diese Komplexität ist mitverantwortlich, dass viele Praxen Regresse und damit finanzielle Verluste erleiden mussten.
Zur Berechnung der Frequenz und der Zeiträume, in denen die UPT-Leistungen erbracht werden können, stellen die bis Ende Juni 2025 geltenden Regelungen darauf ab, dass die Leistungen je nach festgestelltem Grad der Erkrankung einmal im Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial erbracht werden können. Daneben müssen die jeweiligen Mindestabstände, das erste und zweite UPT-Jahr sowie der UPT-Zeitraum von zwei Jahren
(24 Monate) beachtet werden, was die Planung extrem erschwert.
Erleichterung ist nahe!
Ab dem 1.7.2025 wird die UPT-Terminierung und Abrechnung wesentlich einfacher, weil nur noch die jeweiligen Mindestabstände eine Rolle spielen. Die zusätzliche Berücksichtigung der Zeiträume Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial wird entfallen.
- Grad A: bis zu 2 × mit einem Mindestabstand von zehn Monatenzur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad B: bis zu 4 × mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad C: bis zu 6 × mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Die UPT-Phase beträgt zwei Jahre (24 Monate) und startet mit Erbringung der ersten UPT-Leistung.
- Die Frequenz richtet sich nach dem festgestellten Grad der Erkrankung A, B oder C.
- Die festgelegten Mindestabstände gelten auch im Rahmen der UPT-Verlängerung.
- Die neuen Regelungen gelten (ab 1.7.2025) auch für laufende UPT-Fälle (sogenannte Altfälle).
- Die Messung der Sondierungstiefen nach der BEMA-Nr. UPTd ist, wie bisher, bei Patienten mit Grad B oder C zweimal bzw. viermal möglich. Auch hier ist die Bindung an zeitliche Intervalle aufgehoben worden, sodass allein die vorgegebenen Mindestabstände einzuhalten sind.
- Die Untersuchung des Parodontalzustandes nach BEMA-Nr. UPTg kann innerhalb des Zweijahreszeitraums einmal erfolgen, die Regelung, dass die Leistung erst ab Beginn des zweiten UPT-Jahres erbracht und abgerechnet werden kann ist erfreulicherweise entfallen.
Die UPT-Terminierung wird ab 1.7.2025 endlich vereinfacht, Terminverschiebungen können flexibler gestaltet werden – das alles trägt zu einer Verbesserung der Patientenversorgung und des Praxisablaufs bei. Und nochmals fragen wir: „Warum nicht gleich so“?

Zusatzleistungen in der Oralmedizin: Mikrobiologische Markerkeimanalyse …

… im Zusammenhang mit der systematischen Behandlung einer Parodontitis. Bei der Behandlung einer Parodontitis ist eine gründliche Diagnostik die Grundlage jeder Behandlungsplanung und somit auch des Therapieerfolges. Neben der Erstellung eines PAR-Status empfehlen Wissenschaftler die Durchführung einer mikrobiologischen Markerkeimanalyse zur genauen Bestimmung der parodontalen Keime.

Nicht nur, weil diese Maßnahme die Auswahl eines geeigneten Antibiotikums zur ggf. unterstützenden adjuvanten Antibiotikatherapie erleichtert, sondern insbesondere auch zur besse-ren Aufklärung und Motivation des Patienten beiträgt! Erfahrungen belegen, dass die Mitarbeit wesentlich besser ist, wenn Patienten quasi „schwarz auf weiß“ erfahren, welche gefährlichen Keime ihren Körper angreifen und ihre Gesundheit gefährden. Die Markerkeimanalyse wird i.d.R. vor Beginn einer PAR-Behandlung und anschließend in regelmäßigen Intervallkontrollen durchgeführt und ist für erfolgreiche Praxen schon lange zur Selbstverständlichkeit geworden.
Im Jahr 2021 wurde im Gemeinsamen Bundesausschuss diskutiert, die mikrobiologische Markerkeimanalyse im Kontext einer Parodontitisbehandlung als Kassenleistung in den BEMA aufzunehmen. Leider … oder „zum Glück“ ist diese Leistung nur als private Zusatzleistung nach der Nr. Ä298 (circa 5 EUR beim Faktor 2,3) berechnungsfähig. Für Poolproben wie auch bei Einzelstellen-Analysen kann die GOÄ-Nr. Ä298 einmal je Entnahmestelle(!) berechnet werden. Nicht etwa 1 × je Sitzung oder 1 × je Kiefer, was manche fälschlicherweise behaupten. Neben der Entnahme (Ä298) kann die Untersuchung des Materials zusätzlich berechnet werden:
1. Variante: Die Auswertung (Laboruntersuchung) erfolgt im Speziallabor.
Die Versandkosten der Probe können vom Zahnarzt (gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ) dem Zahlungspflichtigen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kosten des Speziallabors werden dem Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt oder die Kosten des Speziallabors werden dem Zahnarzt in Rechnung gestellt. Dieser muss die Summe ohne Aufschläge (1 : 1) an seinen Patienten weitergeben.
2. Variante: Die Auswertung (Laboruntersuchung) erfolgt durch den Zahnarzt.
Dafür kann der Zahnarzt die nachfolgenden GOÄ-Leistungen zusätzlich berechnen:
- Ä4504 – Untersuchung zum Nachweis von Bakterien im Nativmaterial
- Ä4530 – Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anoder Weiterzüchtung
- Ä4538 – Untersuchung zum Nachweis von Bakterien auf Selektiv-oder Anreicherungsmedien
- Ä4606 – Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten
Liegen die Untersuchungsergebnisse vor, erfolgt eine Beratung des Patienten, die je nach Aufwand nach der GOÄ-Nr. Ä1 (Beratung) bzw. Ä3 (Beratung, mind. zehn Minuten) oder in besonders kritischen Fällen auch nach der GOÄ-Nr. Ä34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit) privat berechnet werden kann.
Patienten, die über ihre Keimanalyse zu Beginn und im Anschluss an eine PAR-Therapie aufgeklärt wurden, entwickeln sich zu hoch motivierten und absolut treuen PZR-Patienten, was auch und so ganz nebenbei zum wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis beiträgt.
Abrechnung: Schnelltest zur Früherkennung von Mundhöhlenkrebs

DAISY AKADEMIE – Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen, dass das orale Plattenepithelkarzinom (auch Mundhöhlenkrebs genannt), die sechshäufigste Krebsart im Kopf-Hals-Bereich ist und pro Jahr circa 20.000 neue Fälle diagnostiziert werden und das mit steigender Tendenz.

Eine frühzeitige Diagnostik kann die Heilungschancen verbessern und die Überlebensrate deutlich steigern. Eine zentrale Schlüsselrolle bei der Früherkennung sind die routinemäßigen zahnärztlichen Untersuchungen (z. B. BEMA-Nr. 01) und die Identifikation von Risikofaktoren, wie zum Beispiel Rauchen und schlechte Mundhygiene. Insbesondere bei Patienten, bei denen ein oder sogar mehrere Risikofaktoren vorliegen, sollte ein Test zur Früherkennung von Mundhöhlenkrebs grundsätzlich als private Zusatzleistung angeboten werden.
Bei Versicherten der GKV kann diese Leistung einmal innerhalb von zwölf Monaten als „Bürstenabstrich“ nach der BEMA-Nr. 05 (ca. 24 EUR) über die „Kasse“ abgerechnet werden. Aber Achtung: Nur dann, wenn der Patient bereits unter einer Erkrankung wie Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus leidet. Liegt keine Erkrankung vor, müssen derartige Früherkennungsuntersuchungen privat vereinbart und nach der GOÄ-Nr. Ä297 berechnet werden.
Berechnungsfähigkeit eines Schnelltests zur Früherkennung von Mundhöhlenkrebs

Neue, innovative Früherkennungsmethoden – wie zum Beispiel der Schnelltest OraFusion bietet den Vorteil, dass eine sofortige Auswertung stattfinden kann und der Patient nicht tagelang auf das Ergebnis warten muss. Derartige Schnelltests sind weder im Bema noch in der GOZ/GOÄ beschrieben. Diese Leistung kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.
Die Materialkosten (ca. 75 EUR je Test) sollten bei der Auswahl der Analogleistung nicht „eingerechnet“, sondern separat ausgewiesen werden. Die ausgewählte Analogleistung sollte eine separate Materialberechnung, entweder gemäß den GOZ-Bestimmungen oder den Allgemeinen Bestimmungen, vorsehen. Zur Ermittlung einer angemessenen Analogleistung ist der DAISY-AnalogieRechner® wie immer sehr hilfreich.
Nicht vergessen: Alle Beratungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Ergebnismitteilung sind Privatleistung und müssen nach den GOÄ-Nrn. Ä1, Ä3 oder Ä34 in Rechnung gestellt werden.
Mehr Wissen zum Thema Zusatzleistungen erhalten Sie in den verschiedenen DAISY-Webinaren bzw. Streaming-Videos.
FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn.13 a – d ab 2025 (5)

Nachdem wir in den Teilen 1 bis 4 (siehe Kasten weiter unten) umfangreiche Informationen und wertvolle Abrechnungstipps zur Füllungstherapie veröffentlicht haben, beantworten wir abschließend wichtige Fragen zum Thema Gewährleistung bei Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d.
Ein gutes Praxisverwaltungssystem „merkt“ sich jede abgerechnete Füllung. Erkennt das Programm einen Gewährleistungsfall, erscheint sofort ein entsprechender Hinweis auf die Nichtabrechnungsfähigkeit der entsprechenden Bema-Nummer. Nicht selten wird diesem Hinweis Folge geleistet, ohne zu hinterfragen, warum eine Wiederholungsfüllung nach kurzer Zeit überhaupt erforderlich war. Selbst der Blick in die Patientenakte hilft nicht weiter, wenn die Dokumentation unzureichend ist. Um keine Rückläufer von der KZV zu erhalten, lassen unerfahrene ZFAs Wiederholungsfüllungen im Zweifelsfall schon mal „unter den Tisch fallen“, ohne dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt diesen vermeidbaren Honorarverlust bemerkt.
Welche gesetzlichen Vorschriften existieren zum Thema Gewährleistung?
Auch die Füllungstherapie muss den Qualitätskriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen und nach den Regeln der Kunst (lege artis) erbracht werden.
Gemäß Paragraf 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der Zahnarzt für die Versorgung mit Füllungen eine zweijährige Gewährleistung (24 Monate) zu übernehmen. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sind in diesem Zeitraum kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Zahnärztinnen und Zahnärzte können ihren Patienten auch eine längere Gewährleistungsfrist einräumen und den Patienten darüber informieren. Dieses Vorgehen stellt keinen unlauteren Wettbewerb dar.
Für welche Füllungen greift die Gewährleistung?
Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt für alle definitiven ein- bis dreiflächigen Füllungen sowie Aufbaufüllungen am bleibenden Zahn, ABER nur bei identischer Wiederholung oder Teilerneuerung! Das heißt, für einen Gewährleistungsfall (ohne Honorierung der Leistung) muss es sich sowohl um denselben Zahn als auch um dieselbe Fläche handeln. Wird jedoch an demselben Zahn eine zusätzliche Füllung (Restauration) notwendig (getrennte Kavität), so ist diese abrechnungsfähig und fällt nicht unter den Gewährleistungsgrundsatz.


Gibt es Ausnahmen von der Gewährleistung?
Als erstes muss beachtet werden, dass alle Wiederholungsfüllungen aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen sind, auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist über die GKV nach den Bema-Nrn. 13 a – d abgerechnet werden können. Warum eine Füllung innerhalb der Gewährleistungsfrist „rausgefallen“ ist, muss geklärt und genau dokumentiert werden.
Die Gründe können vielfältig sein, wie zum Beispiel:
- inadäquates Kauverhalten (zum Beispiel der Patient hat auf einen Olivenkern gebissen)
- Bruxismus
- Vorerkrankungen
- mangelnde Mundhygiene
- weitere einflächige Füllung (getrennte Kavität)
Bei der Abrechnung ist der Grund im Rahmen eines KZV-internen Kommentars (KZVi) zu übermitteln.
Weitere Ausnahmen von der zweijährigen Gewährleistungsfrist wurden gemäß Paragraf 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V durch die KZBV und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
Folgende Füllungen fallen unter diese Ausnahmen:
- Milchzahnfüllungen
- Zahnhalsfüllungen
- mehr als dreiflächige Füllungen
- nicht identische Erneuerung (zusätzliche Füllungsfläche)
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
Müssen diese Füllungen wiederholt oder erneuert werden, so kann der Zahnarzt auch innerhalb von zwei Jahren nach legen der Füllung (Restauration) erneut nach Bema abrechnen. Auch eine erneute Mehrkostenvereinbarung ist möglich.
Die Abwägung, ob der Zahn aufgrund seiner Befundung (Kavitätenklasse) noch mit einer Füllung (Restauration) nach Bema zu versorgen ist, entscheidet im Einzelfall der behandelnde Zahnarzt (siehe Teil 3).
Und was gilt für Privatpatienten?
Bei privat versicherten Patienten besteht keine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Beachtet der Zahnarzt die Regeln der zahnärztlichen Kunst (Paragraf 1 Abs. 2 GOZ), besteht weder ein Anspruch des Patienten gegenüber dem Zahnarzt auf Nachbesserung noch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen oder ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist. Alle Informationen finden Sie auf einen Blick auf Ihrer DAISY!

Achtung: Durch die Aufnahme von selbstadhäsiven Materialien als vertragszahnärztliche Leistung wird der Markt von neuen Produkten quasi überschwemmt. Insbesondere bei neuen Füllungsmaterialien sind die Sichtung der Studienlage zur Haltbarkeit sowie die Handlungsempfehlungen in der Gebrauchsanleitung penibel durchzuführen beziehungsweise einzuhalten. Denn nicht jedes Material ist für alle Kavitätenklassen geeignet und empfohlen. Egal für welches Material (Selbstadhäsiv oder Bulkfill) sich der Behandelnde entscheidet, die Gewährleistung gegenüber der GKV gilt!
Abrechnungstipp #15, Quintessence Publishing
FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn.13 a – d ab 2025 (4)

Nachdem in den Teilen 1 bis 3 (siehe Kasten weiter unten) die wesentlichen Neuerungen und wichtige Abrechnungsfragen zur Füllungstherapie beantwortet wurden, steht in diesem Beitrag die Abrechnung von Inlays im Mittelpunkt.
Eine laborgefertigte Einlagefüllung, auch Inlay genannt, stellt seit Jahrzehnten eine aufwändige Alternative zum plastischen Füllungsmaterial dar. Ob aus Gold, Keramik oder Kunststoff – der Aufwand ist hoch und damit bei der Abrechnung keine Honorarverluste entstehen, dürfen diverse Stolpersteine nicht übersehen werden!
Stellen Inlays für Versicherte der GKV eine reine Privatleistung dar?
Nur für den Fall, dass alte, aber intakte Restaurationen (Füllungen) durch ein Inlay ersetzt werden sollen. Die GKV darf dann keine Zuschüsse gewähren. Gleiches gilt auch für alle notwendigen Begleitleistungen.
In welchen Fällen muss eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) getroffen werden?
Kurze Wiederholung aus Teil 1 und 2: Bei einem kariösen Zahn (Befund „c“) hat der Kassenpatient Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Versorgung im Sinne der Bema-Nrn. 13 a – d. Gemäß Paragraf 28 Absatz 2 Satz 2 SGB V sind Füllungen dann mehrkostenfähig, wenn der Patient eine darüber hinausgehende Versorgung wählt. Dies gilt auch bei der Versorgung mit Einlagefüllungen, was im nachfolgenden Beispiel dargestellt wird.
Welche GOZ-Nummer kann für eine Einlagefüllung (Inlay) berechnet werden?
Einlagefüllungen sind je nach Größe der Kavität nach den GOZ-Nrn. 2150 – 2170 berechnungsfähig und enthalten die nachfolgenden Arbeitsschritte:
- einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
- konventionelle Abformungen (digitale Abformung siehe GOZ-Nr. 0065)
- Einproben
- provisorisches Eingliedern
- konventionelles festes Einzementieren (adhäsive Befestigung siehe GOZ-Nr. 2197)
- Nachkontrolle und Korrekturen
Kann eine Aufbaufüllung nach der GOZ-Nr. 2180 zusätzlich berechnet werden?
Eine Aufbaufüllung zum Ausgleich von unterminierten Stellen ist ebenfalls mit den GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 abgegolten. Der erhöhte Aufwand muss bei der Bemessung des Steigerungsfaktors gemäß Paragraf 5 Absatz 2 GOZ berücksichtigt werden. Die beste Lösung ist, vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung über dem 3,5fachen Steigerungssatz gemäß Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
Wie kann die provisorische Versorgung berechnet werden?
Die provisorische Versorgung nach der Kavitäten-Präparation ist eine selbstständige Leistung und zwar unabhängig vom dabei verwendeten Material. Auch wenn nur ein einfaches Material – wie zum Beispiel Fermit – verwendet wird, erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 2260 (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung) und nicht nach der schlechter bewerteten GOZ-Nr. 2020 (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität).
Diese Auffassung findet sich auch im BZÄK-Kommentar und in der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu den entsprechenden GOZ-Nummern.
Wie müssen die notwendigen Begleitleistungen abgerechnet werden?
Gemäß der Behandlungsrichtlinie B. III. können Begleitmaßnahmen nur dann als Bema-Leistungen abgerechnet werden, wenn sie auch bei der Erbringung einer Sachleistung (Bema-Nrn. 13a – d) erforderlich gewesen wären.
Beispiel: Wenn bei einer Kavitätenpräparation zur Schmerzbeseitigung eine Anästhesie erforderlich ist, kann sie unabhängig davon, ob in der Folge eine Füllung oder ein Inlay hergestellt wird, nach dem Bema abgerechnet werden.
Aber Achtung! Eine Anästhesie in der Eingliederungssitzung ist keine Kassenleistung und muss nach der GOZ im Rahmen einer MKV berechnet werden. Für weitere vereinbarungsfähige Zusatzleistungen lohnt sich immer ein Blick auf DIE DAISY!
Beispiel zu einem klinischen Fall einer Inlay-Versorgung mit MKV
In der gelben Spalte (Bema) wird die Abrechnung für einen Kassenpatienten und in der blauen Spalte (GOZ/GOÄ) für einen privatversicherten Patienten dargestellt. Findet sich in der gelben Spalte

Achtung: In diesem Beispiel werden nur die zahnärztlichen Leistungen dargestellt. Zusätzliche Laborkosten, Chairside-Leistungen und Materialkosten sind nicht aufgeführt und können je nach Aufwand zusätzlich berechnet werden. *Die Steigungsfaktoren liegen aus betriebswirtschaftlicher Sicht an der untersten Grenze! Eine Honorarvereinbarung ist bei Überschreitung des 3,5fachen Steigerungssatzes Pflicht.
(c) DAISY Frühjahrs-Seminar 2025
Zeitlich getrennte Versorgungen
Aus therapeutischen Gründen wird eine Kavität zunächst mit einer definitiven Füllung nach den Bema-Nrn. 13a – d versorgt und über die GKV abgerechnet. Zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel nach sechs Monaten) erfolgt die definitive Versorgung mit einem Inlay. Natürlich stellt die Inlay-Versorgung in diesem Fall eine reine Privatbehandlung einschließlich aller Begleitleistungen dar. Auch eine MKV ist ausgeschlossen!
Nachsorge von Einlagefüllungen
Einlagefüllungen (und Füllungen) müssen zum Erhalt regelmäßig finiert und poliert werden. Dies geschieht oft im Rahmen einer PZR. Aber leider werden diese Maßnahmen nicht immer richtig dokumentiert, wodurch regelmäßig Honorarverluste entstehen, die sich am Ende eines Jahres zu einem ansehnlichen Euro-Betrag summieren können!
- Für das Finieren/Polieren einer (!) Füllung kann die GOZ-Nr. 2130 (13,45 Euro/2,3facher Faktor), auch neben der GOZ-Nr. 1040 (PZR), zusätzlich berechnet werden.
- Weil das Finieren/Polieren einer Einlagefüllung in der GOZ nicht beschrieben ist, kann diese Leistung als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Reparatur einer Einlagefüllung
Insbesondere bei Keramik-Inlays kann es bei hoher Kaubelastung zu kleinen Abplatzungen oder einer Keramikfraktur („Chipping“) kommen. Entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt, das Inlay nicht komplett zu erneuern, sondern intraoral mit Komposit zu reparieren, erfolgt die Berechnung als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ. Eine MKV ist in diesem Fall nicht möglich!
FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (3)

Nachdem in Teil 1 und in Teil 2 wichtige Abrechnungsfragen zu den Füllungstherapien, zu Aufbaufüllungen und zu den entsprechenden Begleitleistungen beantwortet wurden, sollen in diesem Teil 3 die abrechnungstechnischen Unterschiede zwischen einer Füllung (Restauration) und einer direkten Rekonstruktion im Kontext mit den Befundkürzeln c, pw und ww präzisiert werden.
Fall aus dem Praxisalltag
Um das zu verdeutlichen, steigen wir an dieser Stelle in den wahren Praxisalltag ein: Bei einem Patienten wurden bei der eingehenden Untersuchung einige kariöse Defekte („c“) an den Zähnen 44 und 45 festgestellt. Bei Zahn 46 waren die Substanzdefekte aber so groß, dass der Zahnarzt korrekterweise nicht mehr das Kürzel „c“ sondern „pw“ angegeben hat. Der Patient wurde über die verschiedenen Füllungstherapien mit einer Mehrkostenvereinbarung (MKV) an den Zähnen 44 und 45 sowie die Kosten für eine Teilkrone am Zahn 46 (indirekte Rekonstruktion) aufgeklärt.
Den Füllungen stimmte der Patient zu, lehnte aber die Anfertigung einer Teilkrone/Krone vehement ab und bat den Zahnarzt inständig, den Zahn 46 „nochmal“ mit einer Füllung zu versorgen.
Jetzt ist kluges Vorgehen ratsam, denn wir wollen ja den Patienten zufrieden stellen, ohne als Kassenzahnarzt einen „Vertragsbruch“ zu begehen. Dem Patienten muss klar gemacht werden, dass eine Füllung am Zahn 46 (zum Beispiel Bema-Nr. 13d) bei diesem Befund (pw oder ww) definitiv nicht mehr über die GKV abgerechnet werden darf. Punkt! Ebenso ist eine MKV ausgeschlossen.
Unterschiede zwischen einer Füllung (Restauration) und einer direkten Rekonstruktion

Fokus beim Aufklärungsgespräch
Gemäß Patientenrechtegesetzt (Paragraf 630e BGB) ist der Zahnarzt verpflichtet, über alle Therapiemöglichkeiten (auch über die außervertraglichen) aufzuklären und den voraussichtlichen Eigenanteil zu nennen. Fokussieren Sie das Aufklärungsgespräch über die Kosten immer auf das, was „unter dem Strich“ steht, denn das interessiert den Patienten am meisten.
In unserem Fall ist es sinnvoll, den nicht unerheblichen (geschätzten) Eigenanteil einer Teilkrone aus Gold beziehungsweise Keramik als Kassenleistung und einer direkten Rekonstruktion (Analogleistung) als Privatleistung gegenüber zu stellen. Der Patient kann sofort erkennen, dass er für die direkte Rekonstruktion (meistens) viel weniger bezahlen muss als für eine Teilkrone mit hohen Material- und Laborkosten. Außerdem wird nur eine Sitzung benötigt.
„Was berechnen Sie für eine direkte Rekonstruktion?“
Zur Frage, welches Honorar für die Analogleistung als angemessen erscheinen könnte, möchte ich Ihnen ganz kurz von einer spannenden Diskussion auf dem Deutschen Zahnärztetag (2019) in Frankfurt/M berichten.
Dort folgten mehrere Hundert Zahnärzte gebannt einem Vortrag von Prof. Thomas Attin zur direkten Rekonstruktion von Zähnen. Und selbstverständlich kam die zu erwartende Frage aus dem Auditorium: „Was berechnen Sie für eine direkte Rekonstruktion?“ Attin, der in der Schweiz praktiziert, antwortete sinngemäß: In der Schweiz berechnen wir dafür (je nach Aufwand) zwischen 700 und 1.200 Schweizer Franken ... pro Zahn!
Sie können sich sicher vorstellen, dass es danach viele Diskussionen gab. Zwar sind derartige Preise in den meisten deutschen Praxen schwer oder gar nicht umsetzbar, sollten aber trotzdem zum Nachdenken anregen. Fakt ist, dass die deutschen Honorare durch die jahrzehntelange Nichtanpassung der GOZ teilweise nicht mehr kostendeckend sind und eine Praxis ohne die Honorarvereinbarungen nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ schnell in die Verlustfalle geraten kann.
Zahnarzt entscheidet über Analogleistung
Nicht in der GOZ aufgeführte selbstständige Leistungen kann der Zahnarzt entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ) gleichwertigen GOZ-Leistung berechnen. Welche Analogleistung der Zahnarzt für eine direkte Rekonstruktion eines Zahnes heranzieht, bleibt ihm überlassen. Niemand kann dem Zahnarzt diesbezüglich etwas vorschreiben.
Aus Erfahrung wissen wir, dass viele Zahnärzte für eine direkte Rekonstruktion ein Honorar zwischen 300 und 500 Euro als angemessen betrachten. Als Analogleistung wird häufig die GOZ-Nr. 5040 (2,3-fach = 337 Euro) herangezogen. Die Berechnung erfolgt als reine Privatleistung nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung. Die GKV darf auf eine außervertragliche Leistung keine Zuschüsse gewähren.
Wir empfehlen, sich bei der Ermittlung Ihrer Honorare mehr auf die betriebswirtschaftlichen Tatsachen zu konzentrieren und vergessen Sie dabei nicht, dass der Sollumsatz pro Stunde in vielen Praxen heute bereits zwischen 400 und 500 Euro liegt!
Im nächsten Teil 4 dieser Serie finden Sie wertvolle Abrechnungstipps für den Fall, dass der Patient statt einer Füllung (Befund „c“) ein laborgefertigtes Keramik-Inlay wählt.
FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (2)

Nachdem in Teil 1 wichtige Abrechnungsfragen zur Füllungstherapie ab 2025 beantwortet wurden, sind inzwischen weitere Fragen aufgetreten, die wir nachfolgend sehr gerne beantworten.
Es handelt sich bei den Fragen 9 bis 11 um Aufbaufüllungen im Kontext mit der Überkronung eines Zahnes, also bei Befunden wie: pw, ww, pkw, kw etc. Als vorbereitende Maßnahme sind häufig Aufbaufüllungen nach den Bema-Nrn. 13 a (einflächig) beziehungsweise 13 b (mehrflächig) erforderlich, die bei der Abrechnung mit den Buchstaben „ZE“ gekennzeichnet werden müssen. Bei den Fragen 12 und 13 geht es um Begleitleistungen bei einer Mehrkostenvereinbarung (MKV).
9. Frage: Auf welche zuzahlungsfreien (!) Aufbaufüllungen hat ein Kassenpatient seit 01.01.25 Anspruch?
Zunächst gilt, dass der Zahnarzt, auch bei Aufbaufüllungen (im Front- oder Seitenzahnbereich), das Füllmaterial indikationsbezogen und individuell bestimmen kann. Zum Verschluss von Kavitäten werden in der Regel einfache Füllmaterialien wie Glasionomerzemente oder ähnliches verwendet.
Achtung: Auch Aufbaufüllungen mit selbstadhäsiven Materialien oder im Ausnahmefall mit einem Bulk-Fill-Komposit stellen eine zuzahlungsfreie Kassenleistung nach den Bema-Nrn. 13 a oder 13 b dar!
10. Frage: In welchen Fällen kann bei einer Aufbaufüllung eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) getroffen werden?
Weil die Mehrfarbentechnik bei einer Aufbaufüllung im Frontzahnbereich nicht relevant ist 😉, kann selbstverständlich keine MKV getroffen werden. Nur wenn der Patient im Seitenzahnbereich eine dentinadhäsive Aufbaufüllung mit Komposit in Mehrschichttechnik wählt, kann weiterhin eine MKV getroffen werden. Jedoch sind dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik weder im Bema noch in der GOZ beschrieben und können nicht nach den Bema-Nrn. 13 a und 13 b oder den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 berechnet werden. Diese Füllungen sind im Wege der Analogie (Paragraf 6 Abs. 1 GOZ) nach einer Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung zu berechnen.* Die Bema-Nrn. 13 a beziehungsweise 13 b sind als Kassenleistung abzuziehen.
* Siehe dazu auch den BZÄK-Kommentar und diverse positive Rechtsprechungen.
11. Frage: Sind an einem Zahn auch zwei Aufbaufüllungen abrechnungsfähig?
Gemäß der konservierenden Behandlungsrichtlinie III. Ziffer 3 a) sollen Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden. Deshalb können in bestimmten Fällen auch an einem Zahn bei voneinander getrennten Kavitäten zwei Aufbaufüllungen (je nach Größe Bema-Nrn. 13 a und/oder 13 b) erbracht und abgerechnet werden. Eine explizite Dokumentation der Füllungsflächen und der verwendeten Materialien (gemäß MDR) sollte selbstverständlich sein.
Wichtige Info zur MKV und Begleitleistungen
Mehrkostenvereinbarungen stehen für einen zahnärztlichen Mehraufwand und damit für eine höhere Qualität bei Füllungen! Seit über 30 Jahren wird die MKV auch als kleiner „Umsatz-Booster“ bezeichnet und jeder sollte seinen MKV-Jahresumsatz kennen. Schätzungen sprechen von ca. 700 Millionen Euro, das sind bei 38.000 Praxen aber „nur“ 20.000 Euro Zusatzumsatz pro Jahr und Praxis. Viele unserer DAISY-Kunden erwirtschaften erheblich mehr. Warum? Ganz einfach. Sie achten im Rahmen einer Füllungstherapie penibel auf die Steigerungsfaktoren (!!!), die Dokumentation und die Berechnung aller angefallenen Begleitleistungen.
12. Frage: Welche Begleitleistungen können im Rahmen einer MKV berechnet werden?
Heute sind ca. 40 berechnungsfähige Begleitleistungen bei Füllungen bekannt. Die meisten stellen keine Kassenleistung dar und können indikationsbezogen im Rahmen einer MKV zusätzlich vereinbart werden. Dazu zählen zum Beispiel: Oberflächenanästhesie, Präparationsschutz, Teflonband, Politur alter Füllungen, Belagsentfernung an den zu behandelnden Zähnen und den Nachbarzähnen, Touchieren, Versiegelung, Ameloplastik, Zahnfarbenbestimmung, Zentrikregistrat, Dentinflächenentkeimung, jede Menge Analogleistungen wie zum Beispiel Amalgam-Entfernung mit speziellen Schutzmaßnahmen. Mehr dazu in der DAISY unter dem Stichwort „Zusatzleistungen“.
13. Frage: Wie müssen private Begleitleistungen vereinbart werden?
Alle Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit einer Füllungstherapie erbracht werden sollen, können auch auf der vom Patienten unterschriebenen Mehrkostenvereinbarung (Paragraf 28 Abs. 2 SGB V) stehen. Eine zusätzliche Privatvereinbarung ist nicht notwendig.
Achtung: Die Patientenaufklärung und -zustimmung muss in der Patientenakte ebenfalls dokumentiert werden.
FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (1)

Wer die Fachpresse in den letzten zwei Monaten verfolgt hat, wurde von unseren Wissenschaftlern (Prof. Dr. Roland Frankenberger und anderen) umfassend über das Amalgamverbot und seine Konsequenzen im Hinblick auf die Verwendung von verschiedenen alternativen Materialien bestens informiert.
Auch wir in der DAISY-Akademie wurden von Zahnärztinnen, Zahnärzten und deren Teams mit vielen Fragen zur abrechnungstechnischen Seite überhäuft. Leider fällt zu oft der Satz: „Für uns hat sich ja nichts geändert.“ Aber Achtung: Egal, ob es sich um eine „Amalgamfreie Praxis“ handelt oder nicht, die neue Situation wird alle Zahnarztpraxen sowohl bei der Patientenaufklärung als auch bei der Abrechnung vor neue Herausforderungen stellen.:
1. Frage: Dürfen wir unser noch vorrätiges Amalgam ab 2025 weiter verbrauchen?
Ja, und zwar für bestimmte Situationen, wie z. B. bei einer hohen Kariesaktivität oder bei vulnerablen Patientengruppen unter Einhaltung der Kontraindikationen und wenn der Zahnarzt das im speziellen Einzelfall für zwingend notwendig erachtet. Die Herstellung und der Import von Amalgam ist für diese speziellen Indikationen weiterhin erlaubt.
2. Frage: Auf welche zuzahlungsfreien (!) Füllungen hat ein Kassenpatient zukünftig Anspruch?
Im Frontzahnbereich sind nach wie vor adhäsiv befestigte Füllungen aus Komposit (auch Bulk-Fill) Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung (Kassenleistungen nach den Bema-Nrn. 13 a bis d). Füllungen aus Komposit sind zeitaufwändig, weil sie einen zusätzlichen Haftvermittler benötigen.
Im Seitenzahnbereich stellen die Füllungen mit selbstadhäsiven Materialien oder im Ausnahmefall mit einem Bulk-Fill-Komposit die zuzahlungsfreien Kassenleistungen dar.
3. Frage: Was bedeutet der Begriff „selbstadhäsiv“?
Mit dem Begriff „Selbstadhäsiv“ wird die Verwendung von Materialien* erfasst, die anders als adhäsiv zu befestigende Materialien keinen speziellen Haftvermittler (Adhäsiv) in einem separaten Arbeitsschritt benötigen. Im Seitenzahnbereich stellen derartige Füllungen die Kassenleistung dar.
* z. B. Glasionomerzemente (GIZ), Glas-Hybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride bei kleineren Kavitäten
4. Frage: Warum Bulk-Fill-Füllungen?
Durch die Einführung der Bulk-Fill-Komposite in Verbindung mit Haftvermittlern wird eine zeitraubende Mehrschichttechnik überflüssig und das Legen einer Füllung „am Stück“ (engl. „bulk“ = Hauptteil) vereinfacht. Im Seitenzahnbereich können diese Füllungen (im Ausnahmefall) als Kassenleistung abgerechnet werden.
5. Frage: Können sich Patienten das Füllmaterial selbst aussuchen, wenn sie eine zuzahlungsfreie „Kassenfüllung“ (Bema-Nr. 13a - d) im Seitenzahnbereich wünschen?
Nein, denn welches Material (z. B. GIZ oder Bulk-Fill) fallbezogen indiziert ist, entscheidet der Zahnarzt anhand verschiedener Faktoren, wie z. B. der Patienten-Compliance, dem Kariesrisiko, dem Ausmaß an vorhandener Restzahnsubstanz und ganz besonders an der Größe einer Kavität.
Vorsicht Ausnahmefall(e)! Da die Bema-Nrn. 13 e – h (Kompositfüllungen im SZ-Bereich) ersatzlos gestrichen wurden, haben auch die „alten“ Ausnahmefälle (zum Beispiel Allergie, Schwangerschaft, Niereninsuffizienz, Kinder unter 15 Jahren) ihre abrechnungstechnische Bedeutung komplett verloren. Der Begriff „Ausnahmefall“ bei Füllungen im Seitenzahnbereich bleibt uns aber in einem anderen Kontext erhalten!
6. Frage: Und wann liegt ein Ausnahmefall vor?
Bei einer Füllung im Seitenzahnbereich stellt die Versorgung mit selbstadhäsiven Materialien (z. B. GIZ) die Kassenleistung dar. Stellt der Behandler fest, dass eine Füllung z. B. mit GIZ nicht möglich ist, tritt der Ausnahmefall ein. Denn nur dann hat der Patient Anspruch auf eine Füllung mit einem Bulk-Fill-Komposite-Material als Kassenleistung und zwar ohne Zuzahlung.
7. Frage: Wer stellt den Ausnahmefall fest?
Der Ausnahmefall wird ausschließlich und nur vom Zahnarzt festgestellt. Dabei kann z. B. die Ausdehnung und Lage der Kavität eine Rolle spielen. Ausnahmefälle müssen nicht begründet werden! Im Rahmen der allgemeinen Dokumentationspflicht ist ein kurzer Vermerk in der Patientenakte ausreichend. Das verwendete Füllmaterial einschließlich der Chargen-Nummer muss seit Einführung der MDR ohnehin dokumentiert werden.
8. Frage: In welchen Fällen kann eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) getroffen werden?
Zur Erinnerung: Im Frontzahnbereich nur dann, wenn der Patient eine Mehrfarbentechnik wünscht.
Im Seitenzahnbereich gilt für eine MKV Folgendes:
- Egal ob ein Ausnahmefall vorliegt oder nicht: Bei einer Füllung mit Mehrschicht- und/oder Mehrfarbentechnik kann eine MKV getroffen werden, gleiches gilt für Inlays und Goldhämmer-Füllungen.
- Ein Ausnahmefall liegt nicht vor: Heißt, eine selbstadhäsive (z. B.) GIZ-Füllung wäre indiziert, Patient möchte aber eine Bulk-Fill-Komposite-Füllung. Eine MKV kann getroffen werden.
- Ein Ausnahmefall liegt vor: Patient hat Anspruch auf eine Bulk-Fill-Komposite-Füllung, die aber mit einer zusätzlichen Deckschicht (aus einem anderen Komposit), zur ästhetischen Optimierung hergestellt werden soll. Eine MKV kann getroffen werden.
Zwischenfazit: Der Wegfall der Bema-Nrn. 13 e – h kann sich insbesondere bei der Kinderbehandlung (ohne MKV) sehr negativ auswirken. Die geringe Erhöhung der Punktzahlen bei den Bema-Nrn. 13 a – d wird diese Verluste nicht ausgleichen können. Die Punktzahl-Erhöhung kostet das Gesundheitssystem zwar 183 Millionen Euro, für den einzelnen Vertragszahnarzt bedeutet das jedoch „nur“ einen Mehrumsatz zwischen ca. 4.000 bis 5.000 Euro pro Jahr, welcher die steigenden Betriebskosten sicher nicht decken wird. Zudem landen diese Summen, wie soll es auch anderes sein, im Budget der Praxis!
Teil 2 mit vielen weiteren Fragen zur Bema-Abrechnung, MKV, Amalgamaustausch, Aufbaufüllungen, Gewährleistungen und möglichen Zusatzleistungen folgt im Februar 2025.
Amalgamverbot ab dem 01.01.2025

Amalgamverbot ab dem 01.01.2025
Gute Nachricht vorab: Die Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie bleibt bestehen! Mit Vorschlag des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen vom 02.10.2024 wurden dem BMG folgende Änderungen für Füllungen im Seitenzahnbereich (Bema-Nr. 13) vorgelegt, die zum 01.01.2025 in Kraft treten:
❗ Selbstadhäsive Materialien sind Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
❗ Stellt die Therapie mit selbstadhäsivem Material keine lege artis Behandlung dar, ist die Füllungstherapie mit Bulk Fill-Komposit-Materialien durchzuführen.
❗ Für Füllungen in Mehrschicht- oder Mehrfarbentechnik, dentinadhäsive Restaurationen unter Anwendung eines Adhäsivsystems und Einlagefülllungen kann weiterhin eine MKV mit dem Patienten getroffen werden.
❗ Schlechte Nachricht: Die Bema-Nrn. 13e-h sind ersatzlos gestrichen!
Mehr dazu erfahren Sie im DAISY-Herbst-Seminar 2024 – melden Sie sich jetzt an!
Abrechnungsfähigkeit von Fluoridierungen

Abrechnungsfähigkeit von Fluoridierungen
Bereits im Januar 2024 haben wir Sie informiert, dass ein Update zur Abrechnungsfähigkeit von Fluoridierungen beschlossen wurde.
Diese Änderung der FU-Richtlinie wurde am 23. April 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist dadurch ab sofort gültig! Somit ist die Bema-Nr. FLA bei Versicherten vom 6. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zweimal je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig, unabhängig vom individuellen Kariesrisiko!
Zwischenstand zur Bema-Nr. 01

Bonus nur bei abgerechneter Bema-Nr. 01?
Im Rahmen der Bonusermittlung durch die Krankenkassen fällt immer wieder auf, dass die Abrechnung der Bema-Nr. 01 als Voraussetzung für die entsprechende Festzuschusshöhe betrachtet wird. Damit der Patient keinen Nachteil hat, haben wir von DAISY schon immer genauer hingeschaut:
Da die Bema-Nr. 01 nur 1x je Kalenderhalbjahr mit Ablauf von 4 Monaten und Halbjahreswechsel abgerechnet werden kann, ist eine Abrechnung der Bema-Nr. 01 nicht bei jeder durchgeführten Untersuchung möglich. Außerdem ist eine eingehende Untersuchung ggf. Leistungsbestandteil weiterer Bema-Leistungen (z. B. bei den Besuchen nach den Bema-Nrn. 151 ff.) und nicht separat abrechenbar. Grundlage für den Eintrag in das Bonusheft ist eine tatsächlich erbrachte Untersuchung, ganz gleich ob diese in dem jeweiligen Fall nach der Bema-Nr. 01 abrechnungsfähig ist oder nicht!
In einem Schreiben der KZBV sehen wir diese Meinung bestätigt. Jetzt soll geklärt werden, welche Krankenkassen die Festzuschusssetzung auf die Bema-Nr. 01 beschränken oder eine erbrachte (nicht nach der Bema-Nr. 01 abrechnungsfähige) Untersuchung akzeptieren. Nach erfolgter Auswertung der Rückmeldungen soll der Sachverhalt zwischen der KZBV sowie den Krankenkassen auf Bundesebene besprochen werden. Über den Ausgang werden wir Sie informieren!
Klarstellung der BZÄK bei strittigen KFO-Leistungen

Klarstellung der BZÄK bei strittigen KFO-Leistungen
In der aktualisierten und erweiterten Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer „Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets“ hält die BZÄK an Ihrer Auffassung fest, dass aus gebührenrechtlicher Sicht die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig ist.
Auch bei der rechtlich strittigen Berechnung eines festsitzenden Retainers hält die BZÄK an der Auffassung fest, dass dieser neben den Hauptleistungen (GOZ-Nr. 6030 bis 6080)
berechnungsfähig ist.
In beiden Fällen wird lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit eine Berücksichtigung des Mehraufwands über die Faktorsteigerung (§ 5 GOZ) oder Abweichende Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) bei den jeweiligen Hauptleistungen empfohlen.
DVT & Höchstwertregelung

DVT & Höchstwertregelung. Was bedeutet das?
Je nach Indikation kann es vorkommen, dass bei einem Patienten mehr als eine computergesteuerte Tomographie (DVT) in derselben Sitzung notwendig ist, obwohl die GOÄ-Nr. Ä5370 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig ist. Auf den ersten Blick eine echte „Honorar-Zwickmühle“, aus der es nur einen Weg gibt:
Werden mehrere Tomographien in einer Sitzung erbracht, muss die Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5370 in die einmalige Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5369, also in die sogenannte "Höchstwertregelung" umgewandelt werden. Außerdem ist neben der tatsächlichen Anzahl der Tomographien eine Begründung auf der Rechnung erforderlich.
Wichtig: Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse (GOÄ-Nr. Ä5377) wird von der "Höchstwertregelung" nicht erfasst und kann nach der tatsächlichen Anzahl analysierter DVT-Aufnahmen zusätzlich berechnet werden.
Beispiel zur richtigen Berechnung von zwei computergesteuerten Tomographien (DVT) in derselben Sitzung:
1x Ä5369 Höchstwertregelung 1,8fach 314,75 €
2x Ä5377 Zuschlag 1,0fach 93,26 €
= 408,01 €
Achtung! Die GOÄ-Nr. Ä5369 gehört zum so genannten "reduzierten Gebührenrahmen" und darf gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ nur bis zum 1,8fachen bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist (leider) nicht möglich.
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Neues zur Abrechnung von Fluoridierungen

Neues zur Abrechnung von Fluoridierungen
Bisher gab es je nach Altersgruppe unterschiedliche Regelungen: Bis zum 33. Lebensmonat konnte die Bema-Nr. FLA zweimal im Kalenderhalbjahr erbracht und abgerechnet werden, unabhängig vom individuellem Kariesrisiko des Patienten. Dagegen war zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr ein hohes Kariesrisiko die Voraussetzung dafür, dass die Milchzähne zweimal pro Kalenderhalbjahr mit Fluoridlack geschützt werden konnten.
Künftig kann, in der Altersgruppe vom 6. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die Fluoridierung zweimal je Kalenderhalbjahr erfolgen und zwar unabhängig vom individuellem Kariesrisiko! Diese Änderung tritt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft!
DAISY-Tipp: Bestimmte Patienten haben Anspruch auf kostenlose FU- und IP-Leistungen nach dem Bema. Weil diese Leistungen sinnvoll und zudem nicht budgetiert sind, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese Umsätze in Ihrer Praxis nicht verloren gehen. Leider wurden im Jahr 2022 IP-Leistungen bei nur 66 % der anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen erbracht. Bei den FU-Leistungen für Kinder unter 6 Jahren liegt die Quote sogar nur bei 44 %. Derartige “versteckte“ Honorarverluste können vermieden werden.
FU- und IP-Leistungen müssen konsequent von den Zahnärztinnen und Zahnärzten „verordnet“ werden, denn nur so werden sie zum festen Bestandteil einer perfekten zahnärztlichen Behandlung. Eine professionelle Terminplanung und die Aufklärung der Eltern der IP-Anspruchsberechtigten spielt dabei eine zentrale Rolle. Auch sollten schwangere Frauen, in Bezug auf die so wichtigen FU-Leistungen für ihr Baby rechtzeitig aufgeklärt werden.
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UPT: Wichtige Änderung bei versäumten Termin!

UPT: Wichtige Änderung bei versäumten Termin!
Bisher konnte ein UPT-Termin nur innerhalb desselben Kalenderjahres/Kalenderhalbjahres/Kalendertertials verschoben werden. War kein neuer Termin innerhalb dieser Frequenzen möglich, handelte es sich um einen Terminausfall.
Seit dem 01.01.2024 zählen nur noch die tatsächlich erbrachten UPT-Sitzungen. Ein Termin kann also durchaus auch in das nächste Kalenderjahr/Kalenderhalbjahr/Kalendertertial verschoben werden. Zu beachten sind dabei unbedingt die Abrechnungsbestimmungen, Mindestabstände und der 2-Jahreszeitraum (+ ggf. bestehende unterschiedliche Auffassungen der KZVen)!
Der DAISY-UPT-Rechner® enthält diese wichtige Änderung seit dem Update 2024/1.
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GOZ Nr. 6100a: Anbringen von Attachments

GOZ Nr. 6100a: Anbringen von Attachments
Falls Sie es übersehen haben: Das Anbringen von Attachments bei einer Aligner-Behandlung kann ab sofort analog berechnet werden (z. B. GOZ-Nr. 6100a / ca. 21 Euro) und zwar neben den GOZ-Nrn. 6030 ff. und 2197 (ca. 17 Euro). Diese beiden Leistungen (6100a + 2197) bringen ein berechtigtes Zusatzhonorar von ca. 38 Euro pro Attachment!
Ein dickes Dankeschön an den Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer.
Mehr dazu finden Sie im ersten DAISY-Update Version 2024 /1, Schnellsuche: Attachments
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DAISY-Kommentar zur GOÄ Nr. Ä399

DAISY-Kommentar zur GOÄ Nr. Ä399
Diese zahnärztliche Maßnahme erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung) bzw. der GOÄ-Nr. Ä399 (Oraler Provokationstest, auch Expositionstest). Wird ein Zahn mittels Klopftest untersucht, ist diese Leistung entweder mit der eingehenden Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 bzw. der GOÄ-Nr. Ä 6 abgegolten. Auch im Rahmen einer symptombezogenen Untersuchung ist ein ggf. durchgeführter Klopftest Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. Ä 5. Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer teilt diese Auffassung.
Beschluss des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
Vielfach wird vertreten, dass die GOÄ-Nr. 399 auch für den sog. Klopf- oder Perkussionstest berechnet werden könne. Die Geb.-Nr. ist nach Auffassung des Ausschusses Gebührenrecht hierfür aber nicht einschlägig. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Handgriff, der Bestandteil der Nrn. 0010 GOZ, 5 GOÄ, 6 GOÄ, 4000 GOZ oder 8000 GOZ wäre und nicht um eine selbstständige Leistung.
Mehr dazu finden Sie im ersten DAISY-Update Version 2024 /1, Schnellsuche: Ä399
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